OGH
RS0121151
25.03.2026
13Os73/06v; 12Os73/11v; 15Os2/13b; 11Os125/16s; 12Os18/20v; 15Os156/25t
StGB §1 Abs1
StGB §21
StGB §45
MRK Art7 Abs1
Sachverhalte, in denen während der vorläufigen Anhaltung nach Paragraph 429, Absatz 4, StPO ein Behandlungserfolg erzielt wird, der die Gefährlichkeit in einem Maß reduziert erscheinen lässt, dass von einer Unterbringung im Maßnahmenvollzug Abstand genommen werden kann, führen keineswegs (bloß) zur bedingten Nachsicht der Unterbringung, sondern stehen vielmehr bereits der Unterbringungsanordnung als solcher entgegen. Denn ohne die vom Gesetz verlangte Gefährlichkeit darf die freiheitsentziehende vorbeugende Maßnahme nach dem Gesetzlichkeitsprinzip des Paragraph eins, Absatz eins, StGB (Artikel 7, Absatz eins, MRK) überhaupt nicht, also auch nicht bedingt, angeordnet werden.
TE OGH 2006-08-23 13 Os 73/06v
TE OGH 2011-12-20 12 Os 73/11v
TE OGH 2013-02-27 15 Os 2/13b
TE OGH 2016-12-13 11 Os 125/16s
Auch
TE OGH 2020-05-28 12 Os 18/20v
Vgl
TE OGH 2026-03-25 15 Os 156/25t
vgl
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121151