Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0121151

Entscheidungsdatum

25.03.2026

Geschäftszahl

13Os73/06v; 12Os73/11v; 15Os2/13b; 11Os125/16s; 12Os18/20v; 15Os156/25t

Norm

StGB §1 Abs1

StGB §21

StGB §45

MRK Art7 Abs1

Rechtssatz

Sachverhalte, in denen während der vorläufigen Anhaltung nach Paragraph 429, Absatz 4, StPO ein Behandlungserfolg erzielt wird, der die Gefährlichkeit in einem Maß reduziert erscheinen lässt, dass von einer Unterbringung im Maßnahmenvollzug Abstand genommen werden kann, führen keineswegs (bloß) zur bedingten Nachsicht der Unterbringung, sondern stehen vielmehr bereits der Unterbringungsanordnung als solcher entgegen. Denn ohne die vom Gesetz verlangte Gefährlichkeit darf die freiheitsentziehende vorbeugende Maßnahme nach dem Gesetzlichkeitsprinzip des Paragraph eins, Absatz eins, StGB (Artikel 7, Absatz eins, MRK) überhaupt nicht, also auch nicht bedingt, angeordnet werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 2006-08-23 13 Os 73/06v

TE OGH 2011-12-20 12 Os 73/11v

TE OGH 2013-02-27 15 Os 2/13b

TE OGH 2016-12-13 11 Os 125/16s

Auch

TE OGH 2020-05-28 12 Os 18/20v

Vgl

TE OGH 2026-03-25 15 Os 156/25t

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121151