Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.08.2006

Geschäftszahl

10Ob133/05i

Norm

Verordnung (EG) Nr 1586/97 der Kommission 31997R1586 betreffend Nutzung

stillgelegter Flächen für die Erzeugung von Ausgangserzeugnissen für

nicht zu Lebens- oder Futtermittelzwecken bestimmten Erzeugnissen;

Verordnung (EG) Nr 2461/1999 der Kommission 3199R2461 in Bezug auf die

Nutzung stillgelegter Flächen für die Erzeugung von

Ausgangserzeugnissen für nicht zu Lebens- oder Futtermittelzwecken

bestimmten Erzeugnissen;

Rechtssatz

Die „Verordnung (EG) Nr. 1586/97 der Kommission vom 29. Juli 1997 mit Durchführungsbestimmungen für die Nutzung stillgelegter Flächen für die Erzeugung von Ausgangserzeugnissen, die in der Gemeinschaft zu nicht in erster Linie für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmten Erzeugnissen verarbeitet werden" (ABl 7.8.1997 L215, 3 - 16) stellt grundsätzlich auf die Erzeugung von „Endprodukten" ab, die bestimmten Kriterien entsprechen müssen. Der Verordnung ist nicht zu entnehmen, dass ein Zwischenprodukt bereits den für das Endprodukt geforderten Kriterien entsprechen müsste. Auch das Ausgangsprodukt tut das gerade nicht, sodass jedenfalls in der ersten Phase des Verarbeitungsprozesses immer die Gefahr der verordnungswidrigen Verwendung des Ausgangsprodukts besteht.

Entscheidungstexte

TE OGH 2006/08/17 10 Ob 133/05i

Rechtssatznummer

RS0120992