OGH
RS0121110
09.08.2006
4Ob108/06w; 3Ob76/18z
ABGB §1295 IIf7a; ABGB §1360
Vertraut ein Mithaftender auf eine Sicherheit, die im Kreditvertrag angeführt ist und auf die auch in der Bürgschaftserklärung hingewiesen wird, deren Einholen der Gläubiger aber unterlässt, so besteht nicht nur eine Informationspflicht über die beabsichtigte Auszahlung. Vielmehr muss der Kreditgeber verhindern, dass Interzedenten wegen des Ausfalls von Regressmöglichkeiten stärker belastet werden als bei Vorliegen der weiteren Sicherheit. Zu diesem Zweck muss der Kreditgeber die Auszahlung des Kreditbetrags teilweise verweigern.
TE OGH 2006-08-09 4 Ob 108/06w
Veröff: SZ 2006/116
TE OGH 2018-04-25 3 Ob 76/18z
Auch
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121110