Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0121439

Entscheidungsdatum

26.06.2024

Geschäftszahl

8ObA69/05p; 9ObA46/14a; 9ObA50/23b

Norm

EStG §16 Abs2

EStG §78

EStG §82

EStG §83

ABGB §1435

Rechtssatz

Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer Ablösezahlung ist auch die diesbezügliche vom Arbeitgeber seinerzeit einbehaltene und abgeführte Steuer trotz des Umstandes, dass der damals angenommene Rechtsgrund nicht (mehr) besteht, dem Arbeitnehmer als Steuerschuldner zuzurechnen, sodass auch in Bezug auf diesen Steuerbetrag im Sinne der allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätze eine Bereicherung des Arbeitnehmers und ein entsprechender Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers gegeben ist. Der Arbeitnehmer kann diese Rückzahlung als Werbungskosten iSd Paragraph 16, Absatz 2, EStG steuermindernd geltend machen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2006-07-13 8 ObA 69/05p

TE OGH 2014-07-22 9 ObA 46/14a

Vgl

TE OGH 2024-06-26 9 ObA 50/23b

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121439