Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.07.2006

Geschäftszahl

4Ob96/06f

Norm

UWG §2 C2c;

Rechtssatz

Wird mit einer künftigen Spitzenstellung geworben und wird in der Werbung nicht begründet, warum der Werbende von Anfang an eine erhebliche und stetige Spitzenstellung haben werde, so ist die Irreführungseignung zu bejahen. Denn mit der Behauptung einer zukünftigen Spitzenstellung wird auch suggeriert, dass es dafür objektive Grundlagen gibt. Ist das Publikum mangels Nennung nicht in der Lage, diese Grundlagen nachzuvollziehen, so kann die Werbung jedenfalls wettbewerbsverzerrend wirken.

Entscheidungstexte

TE OGH 2006/07/12 4 Ob 96/06f

Rechtssatznummer

RS0120893