OGH
12.07.2006
4Ob96/06f
UWG §2 C2c;
Wird mit einer künftigen Spitzenstellung geworben und wird in der Werbung nicht begründet, warum der Werbende von Anfang an eine erhebliche und stetige Spitzenstellung haben werde, so ist die Irreführungseignung zu bejahen. Denn mit der Behauptung einer zukünftigen Spitzenstellung wird auch suggeriert, dass es dafür objektive Grundlagen gibt. Ist das Publikum mangels Nennung nicht in der Lage, diese Grundlagen nachzuvollziehen, so kann die Werbung jedenfalls wettbewerbsverzerrend wirken.
TE OGH 2006/07/12 4 Ob 96/06f
RS0120893