Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0120932

Entscheidungsdatum

29.06.2006

Geschäftszahl

6ObA1/06z; 6Ob195/08g; 6ObA1/14m

Norm

DSG 2000 §1; DSG 2000 §4 Z3

Rechtssatz

Ziel des Datenschutzrechts ist es, den Rechtsschutz der natürlichen oder juristischen Person oder Personengemeinschaft zu gewährleisten, deren Daten verwendet werden. Das Datenschutzgesetz ist allein auf den Schutz des Betroffenen ausgerichtet.

Entscheidungstexte

TE OGH 2006-06-29 6 ObA 1/06z

Veröff: SZ 2006/99

TE OGH 2008-10-01 6 Ob 195/08g

Vgl; Beisatz: Der Gesetzgeber stellt das Löschungsrecht ausschließlich in das Belieben des Betroffenen. Auf eine Dartuung eines besonderen Geheimhaltungsinteresses oder objektiv schutzwürdiger Interessen kommt es nicht an. (T1); Veröff: SZ 2008/142

TE OGH 2014-09-17 6 ObA 1/14m

Auch; Beisatz: Die Befugnisse des Betriebsrates werden durch das DSG 2000 nicht berührt. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120932