OGH
RS0120932
29.06.2006
6ObA1/06z; 6Ob195/08g; 6ObA1/14m
DSG 2000 §1; DSG 2000 §4 Z3
Ziel des Datenschutzrechts ist es, den Rechtsschutz der natürlichen oder juristischen Person oder Personengemeinschaft zu gewährleisten, deren Daten verwendet werden. Das Datenschutzgesetz ist allein auf den Schutz des Betroffenen ausgerichtet.
TE OGH 2006-06-29 6 ObA 1/06z
Veröff: SZ 2006/99
TE OGH 2008-10-01 6 Ob 195/08g
Vgl; Beisatz: Der Gesetzgeber stellt das Löschungsrecht ausschließlich in das Belieben des Betroffenen. Auf eine Dartuung eines besonderen Geheimhaltungsinteresses oder objektiv schutzwürdiger Interessen kommt es nicht an. (T1); Veröff: SZ 2008/142
TE OGH 2014-09-17 6 ObA 1/14m
Auch; Beisatz: Die Befugnisse des Betriebsrates werden durch das DSG 2000 nicht berührt. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120932