OGH
29.06.2006
6ObA1/06z
ArbVG §96a; DSG 2000 §9 Z11; DSG 2000 §32 Abs2
Mitbestimmungsunterworfen ist nicht der Einzelfall, sondern die generelle, die gesamte Belegschaft oder einzelne Teile davon erfassende Maßnahme. Liegt keine zustimmungsfreie Personaldatenverarbeitung vor, so ist eine vom Betriebsinhaber ohne Zustimmung des Betriebsrates oder entsprechende Entscheidung der Schlichtungsstelle gesetzte Maßnahme im Sinn der Ziffer eins, des Paragraph 96 a, Absatz eins, ArbVG rechtsunwirksam und rechtswidrig. Der Betriebsrat kann als Organ der Belegschaft auf Unterlassung bzw Beseitigung des unzulässig eingeführten Systems (gemäß Paragraph 50, Absatz 2, ASGG vor dem Arbeits- und Sozialgericht) klagen. Der Unterlassungs- und der Beseitigungsanspruch des Betriebsrats sind in der Verletzung des betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsrechts begründet, also ein materieller betriebsverfassungsrechtlicher Anspruch, der sich nur auf die Verletzung der betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse, nicht aber auf das Datenschutzgesetz stützen kann.
TE OGH 2006/06/29 6 ObA 1/06z
Veröff: SZ 2006/99
RS0120931