OGH
RS0120930
29.06.2006
6ObA1/06z; 6ObA1/14m
DSG 2000 §8; DSG 2000 §9
Paragraph 9, DSG 2000 sieht im Unterschied zur Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 8, DSG2000 einen Rechtfertigungsgrund der überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers nicht vor. Selbst wenn daher ein sensibles Datum für die Erfüllung eines Vertragsverhältnisses notwendig ist, darf es ohne Zustimmung des Betroffenen nicht verarbeitet werden, soweit die Verwendung nicht von den in Paragraph 9, Ziffer eins, - 13 DSG 2000 taxativ aufgezählten Gründen erfasst wird.
TE OGH 2006-06-29 6 ObA 1/06z
Veröff: SZ 2006/99
TE OGH 2014-09-17 6 ObA 1/14m
Vgl auch; Beisatz: Die Befugnisse des Betriebsrates werden durch das DSG 2000 nicht berührt. (T1)
Beisatz: Eine individuelle Interessenabwägung ist aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht vorzunehmen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, DSG werden schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht. Nachdem Paragraph 89, Ziffer eins, ArbVG eine Pflichtbefugnis des Betriebsrats darstellt, der Betriebsrat also zur Ausübung dieser Befugnisse verpflichtet ist, hat eine Interessenabwägung iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG nicht mehr stattzufinden. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120930