Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0121116

Entscheidungsdatum

20.06.2006

Geschäftszahl

4Ob89/06a; 4Ob125/06w; 4Ob122/13i; 4Ob252/16m; 4Ob184/21v

Norm

ABGB §1295 Abs2; MSchG §34 Abs1; UWG §1 D2d

Rechtssatz

Nicht nur der Erwerb einer Marke, sondern auch die Geltendmachung von darauf beruhenden Ansprüchen kann sittenwidrig (rechtsmissbräuchlich) sein.

Entscheidungstexte

TE OGH 2006-06-20 4 Ob 89/06a

TE OGH 2006-09-28 4 Ob 125/06w

Vgl aber; Beisatz: Abgesehen von dem Verwirkungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz 5, UWG in Verbindung mit Paragraph 58, MSchG dient die Durchsetzung älterer Kennzeichenrechte grundsätzlich legitimen Interessen des Inhabers. Sie kann daher, wenn überhaupt, nur in ganz engen Ausnahmefällen sittenwidrig sein. (T1)

TE OGH 2013-08-27 4 Ob 122/13i

TE OGH 2017-01-24 4 Ob 252/16m

Auch; Beisatz: Auch das Geltendmachen von Rechten aus einer Marke kann sittenwidrig sein, wenn es in unlauterer Weise Mitbewerber behindert. Dies könnte aber, wie auch der bösgläubige Markenrechtserwerb ieS, im Regelfall nur einen Einwand gegen Ansprüche begründen, die aus der Marke abgeleitet werden: Darüber hinaus könnte ein betroffener Mitbewerber mit dieser Begründung auch aktiv gegen eine Schutzrechtsverwarnung des Markeninhabers vorgehen. (T2)

TE OGH 2021-12-16 4 Ob 184/21v

Beis wie T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121116