OGH
RS0121116
20.06.2006
4Ob89/06a; 4Ob125/06w; 4Ob122/13i; 4Ob252/16m; 4Ob184/21v
ABGB §1295 Abs2; MSchG §34 Abs1; UWG §1 D2d
Nicht nur der Erwerb einer Marke, sondern auch die Geltendmachung von darauf beruhenden Ansprüchen kann sittenwidrig (rechtsmissbräuchlich) sein.
TE OGH 2006-06-20 4 Ob 89/06a
TE OGH 2006-09-28 4 Ob 125/06w
Vgl aber; Beisatz: Abgesehen von dem Verwirkungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz 5, UWG in Verbindung mit Paragraph 58, MSchG dient die Durchsetzung älterer Kennzeichenrechte grundsätzlich legitimen Interessen des Inhabers. Sie kann daher, wenn überhaupt, nur in ganz engen Ausnahmefällen sittenwidrig sein. (T1)
TE OGH 2013-08-27 4 Ob 122/13i
TE OGH 2017-01-24 4 Ob 252/16m
Auch; Beisatz: Auch das Geltendmachen von Rechten aus einer Marke kann sittenwidrig sein, wenn es in unlauterer Weise Mitbewerber behindert. Dies könnte aber, wie auch der bösgläubige Markenrechtserwerb ieS, im Regelfall nur einen Einwand gegen Ansprüche begründen, die aus der Marke abgeleitet werden: Darüber hinaus könnte ein betroffener Mitbewerber mit dieser Begründung auch aktiv gegen eine Schutzrechtsverwarnung des Markeninhabers vorgehen. (T2)
TE OGH 2021-12-16 4 Ob 184/21v
Beis wie T1
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121116