Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0121107

Entscheidungsdatum

21.01.2025

Geschäftszahl

4Ob71/06d; 4Ob98/07a; 4Ob236/07w; 4Ob84/08v; 4Ob176/08y; 6Ob46/08w; 6Ob112/09b; 4Ob132/09d; 6Ob52/09d; 6Ob15/10i; 6Ob5/10v; 4Ob64/10f; 4Ob118/10x; 6Ob192/10v; 4Ob233/10h; 6Ob162/12k; 4Ob215/14t; 4Ob127/15b; 6Ob209/17d; 4Ob171/19d; 6Ob241/19p; 6Ob32/21f; 6Ob50/21b; 4Ob138/22f; 6Ob77/22z; 4Ob124/23y; 4Ob138/24h (4Ob196/24p)

Norm

ABGB §1330 BII

UWG §1 D2d

MRK Art10 Abs2 IV3c

Rechtssatz

Auch die Anwendung der Unklarheitenregel ist am Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung zu messen. Liegt die Annahme eines bestimmten Tatsachenkerns nahe, der wahr ist und die damit verbundenen Werturteile als nicht exzessiv rechtfertigt, so muss die entfernte Möglichkeit einer den Kläger noch stärker belastenden Deutung unbeachtlich bleiben.

Entscheidungstexte

TE OGH 2006-06-20 4 Ob 71/06d

TE OGH 2007-09-04 4 Ob 98/07a

Beisatz: Hier zu einem angeblich herabsetzenden Systemvergleich iSd UWG. (T1)

Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T2)

Veröff: SZ 2007/139

TE OGH 2008-01-22 4 Ob 236/07w

TE OGH 2008-06-10 4 Ob 84/08v

Auch

TE OGH 2009-01-20 4 Ob 176/08y

Auch; Beisatz: Die Freiheit der Meinungsäußerung hat bei der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung beanstandeter Aussagen ein höheres Gewicht, wenn ein Mitbewerber - wenngleich in Wettbewerbsabsicht - an einer Debatte teilnimmt, die öffentliche Interessen betrifft, als bei rein unternehmensbezogenen Äußerungen. Dabei ist insbesondere die Bedeutung des Themas zu berücksichtigen, zu dem die Äußerung erfolgte. Je größer das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist und je weniger die Wettbewerbsabsicht des Äußernden im Vordergrund steht, umso eher wird die Äußerung zulässig sein. (T3)

TE OGH 2009-07-02 6 Ob 46/08w

Beisatz: Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung schließt es aus, eine entferntere, bloß mögliche Deutung der beanstandeten Formulierungen zur Ermittlung des für ihre rechtliche Beurteilung relevanten Tatsachenkerns heranzuziehen (6 Ob 218/08i; 4 Ob 236/07w; 4 Ob 98/07a; 4 Ob 71/06d). (T4)

TE OGH 2009-07-02 6 Ob 112/09b

Vgl

TE OGH 2009-10-20 4 Ob 132/09d

TE OGH 2009-12-18 6 Ob 52/09d

Bem: Hier: Die Bezeichnung „verdorben" für die der Speiseeisverordnung nicht entsprechenden Speiseeisproben ist im gegebenen Zusammenhang unter dem Blickwinkel der Freiheit der Meinungsäußerung eine zulässige Wertung eines nicht der einschlägigen Rechtsvorschrift entsprechenden Zustands, der in der Medieninformation wahrheitsgemäß dargestellt wird. (T5)

TE OGH 2010-03-19 6 Ob 15/10i

Beis wie T4

TE OGH 2010-03-19 6 Ob 5/10v

Beis wie T4

TE OGH 2010-07-13 4 Ob 64/10f

Vgl auch

TE OGH 2010-08-31 4 Ob 118/10x

Auch; nur T4

TE OGH 2010-12-17 6 Ob 192/10v

Beis wie T4; Beisatz: Hier: Die Behauptung eines Behandlungsfehlers, bei dem es sich tatsächlich (nur) um mangelhafte Aufklärung handelt, beruht auf einem zumindest im Kern richtigen Sachverhalt. (T6)

TE OGH 2011-03-23 4 Ob 233/10h

Auch; Beis wie T4

TE OGH 2012-10-15 6 Ob 162/12k

TE OGH 2014-11-18 4 Ob 215/14t

Ähnlich

TE OGH 2015-09-22 4 Ob 127/15b

Auch

TE OGH 2017-12-21 6 Ob 209/17d

Beis wie T4

TE OGH 2019-12-19 4 Ob 171/19d

Beisatz: Hier: Die Einschätzung, dass der Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln, der in Vorträgen behauptet, Apotheken würden Gift verkaufen und dadurch Menschen töten, primär wirtschaftliche Eigeninteressen verfolgt und deshalb der Meinungsäußerungsfreiheit ein geringeres Gewicht zukommt, ist nicht korrekturbedürftig. (T7)

TE OGH 2020-01-23 6 Ob 241/19p

TE OGH 2021-03-15 6 Ob 32/21f

TE OGH 2021-04-15 6 Ob 50/21b

Vgl

TE OGH 2022-11-22 4 Ob 138/22f

Beis wie T4; Beisatz: Hier: Dass das Aufzeigen von Marktmacht sowie das Ansprechen ihrer Ausübung an sich unzulässig wären, ließe sich letztlich auch mit einem angemessenen Verständnis des Grundrechts auf Freiheit der Meinungsäußerung nicht vereinbaren. (T8)

TE OGH 2023-02-17 6 Ob 77/22z

Beis wie T4

TE OGH 2024-02-20 4 Ob 124/23y

Beisatz wie T4

nur: Auch die Anwendung der Unklarheitenregel ist am Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung zu messen. (T9)

TE OGH 2025-01-21 4 Ob 138/24h

Beisatz: Ob ein bestimmter Tatsachenkern naheliegt und wahr ist, kann ebenfalls nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und begründet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraphen 528, Absatz eins,, 502 Absatz eins, ZPO, solange den Vorinstanzen keine zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen ist. (T10)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121107