OGH
RS0121107
21.01.2025
4Ob71/06d; 4Ob98/07a; 4Ob236/07w; 4Ob84/08v; 4Ob176/08y; 6Ob46/08w; 6Ob112/09b; 4Ob132/09d; 6Ob52/09d; 6Ob15/10i; 6Ob5/10v; 4Ob64/10f; 4Ob118/10x; 6Ob192/10v; 4Ob233/10h; 6Ob162/12k; 4Ob215/14t; 4Ob127/15b; 6Ob209/17d; 4Ob171/19d; 6Ob241/19p; 6Ob32/21f; 6Ob50/21b; 4Ob138/22f; 6Ob77/22z; 4Ob124/23y; 4Ob138/24h (4Ob196/24p)
ABGB §1330 BII
UWG §1 D2d
MRK Art10 Abs2 IV3c
Auch die Anwendung der Unklarheitenregel ist am Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung zu messen. Liegt die Annahme eines bestimmten Tatsachenkerns nahe, der wahr ist und die damit verbundenen Werturteile als nicht exzessiv rechtfertigt, so muss die entfernte Möglichkeit einer den Kläger noch stärker belastenden Deutung unbeachtlich bleiben.
TE OGH 2006-06-20 4 Ob 71/06d
TE OGH 2007-09-04 4 Ob 98/07a
Beisatz: Hier zu einem angeblich herabsetzenden Systemvergleich iSd UWG. (T1)
Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T2)
Veröff: SZ 2007/139
TE OGH 2008-01-22 4 Ob 236/07w
TE OGH 2008-06-10 4 Ob 84/08v
Auch
TE OGH 2009-01-20 4 Ob 176/08y
Auch; Beisatz: Die Freiheit der Meinungsäußerung hat bei der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung beanstandeter Aussagen ein höheres Gewicht, wenn ein Mitbewerber - wenngleich in Wettbewerbsabsicht - an einer Debatte teilnimmt, die öffentliche Interessen betrifft, als bei rein unternehmensbezogenen Äußerungen. Dabei ist insbesondere die Bedeutung des Themas zu berücksichtigen, zu dem die Äußerung erfolgte. Je größer das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist und je weniger die Wettbewerbsabsicht des Äußernden im Vordergrund steht, umso eher wird die Äußerung zulässig sein. (T3)
TE OGH 2009-07-02 6 Ob 46/08w
Beisatz: Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung schließt es aus, eine entferntere, bloß mögliche Deutung der beanstandeten Formulierungen zur Ermittlung des für ihre rechtliche Beurteilung relevanten Tatsachenkerns heranzuziehen (6 Ob 218/08i; 4 Ob 236/07w; 4 Ob 98/07a; 4 Ob 71/06d). (T4)
TE OGH 2009-07-02 6 Ob 112/09b
Vgl
TE OGH 2009-10-20 4 Ob 132/09d
TE OGH 2009-12-18 6 Ob 52/09d
Bem: Hier: Die Bezeichnung „verdorben" für die der Speiseeisverordnung nicht entsprechenden Speiseeisproben ist im gegebenen Zusammenhang unter dem Blickwinkel der Freiheit der Meinungsäußerung eine zulässige Wertung eines nicht der einschlägigen Rechtsvorschrift entsprechenden Zustands, der in der Medieninformation wahrheitsgemäß dargestellt wird. (T5)
TE OGH 2010-03-19 6 Ob 15/10i
Beis wie T4
TE OGH 2010-03-19 6 Ob 5/10v
Beis wie T4
TE OGH 2010-07-13 4 Ob 64/10f
Vgl auch
TE OGH 2010-08-31 4 Ob 118/10x
Auch; nur T4
TE OGH 2010-12-17 6 Ob 192/10v
Beis wie T4; Beisatz: Hier: Die Behauptung eines Behandlungsfehlers, bei dem es sich tatsächlich (nur) um mangelhafte Aufklärung handelt, beruht auf einem zumindest im Kern richtigen Sachverhalt. (T6)
TE OGH 2011-03-23 4 Ob 233/10h
Auch; Beis wie T4
TE OGH 2012-10-15 6 Ob 162/12k
TE OGH 2014-11-18 4 Ob 215/14t
Ähnlich
TE OGH 2015-09-22 4 Ob 127/15b
Auch
TE OGH 2017-12-21 6 Ob 209/17d
Beis wie T4
TE OGH 2019-12-19 4 Ob 171/19d
Beisatz: Hier: Die Einschätzung, dass der Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln, der in Vorträgen behauptet, Apotheken würden Gift verkaufen und dadurch Menschen töten, primär wirtschaftliche Eigeninteressen verfolgt und deshalb der Meinungsäußerungsfreiheit ein geringeres Gewicht zukommt, ist nicht korrekturbedürftig. (T7)
TE OGH 2020-01-23 6 Ob 241/19p
TE OGH 2021-03-15 6 Ob 32/21f
TE OGH 2021-04-15 6 Ob 50/21b
Vgl
TE OGH 2022-11-22 4 Ob 138/22f
Beis wie T4; Beisatz: Hier: Dass das Aufzeigen von Marktmacht sowie das Ansprechen ihrer Ausübung an sich unzulässig wären, ließe sich letztlich auch mit einem angemessenen Verständnis des Grundrechts auf Freiheit der Meinungsäußerung nicht vereinbaren. (T8)
TE OGH 2023-02-17 6 Ob 77/22z
Beis wie T4
TE OGH 2024-02-20 4 Ob 124/23y
Beisatz wie T4
nur: Auch die Anwendung der Unklarheitenregel ist am Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung zu messen. (T9)
TE OGH 2025-01-21 4 Ob 138/24h
Beisatz: Ob ein bestimmter Tatsachenkern naheliegt und wahr ist, kann ebenfalls nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und begründet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraphen 528, Absatz eins,, 502 Absatz eins, ZPO, solange den Vorinstanzen keine zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen ist. (T10)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121107