Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0120849

Entscheidungsdatum

30.04.2019

Geschäftszahl

9Ob46/06i; 1Ob112/18d

Norm

AußStrG 2005 §36

EheG §82

Rechtssatz

Im nachehelichen Aufteilungsverfahren ist ein Zwischenbeschluss gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AußStrG jedenfalls dann möglich, wenn zwischen den Parteien strittig ist, ob bestimmte Gegenstände oder Ersparnisse auf Grund ihrer Herkunft oder Verwendung in die Aufteilung einzubeziehen sind. Gelangt das Gericht zu dem Schluss, dass eine derartige Einbeziehung nicht stattzufinden hat, hat es allerdings nicht mit negativem Zwischenbeschluss, sondern in der Sache selbst mit Teilabweisung zu entscheiden.

Entscheidungstexte

TE OGH 2006-06-07 9 Ob 46/06i

Veröff: SZ 2006/86

TE OGH 2019-04-30 1 Ob 112/18d

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Ein Zwischenbeschluss im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, AußStrG über die Vorfragen, welche Aktiva (oder Passiva) der Ehegatten in die Aufteilung einzubeziehen sind, ist nicht zulässig. (T1); Veröff: SZ 2019/37

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120849