OGH
RS0120712
23.05.2006
4Ob74/06w; 4Ob121/07h; 4Ob114/07d; 4Ob171/07m; 4Ob225/07b; 4Ob113/13s; 4Ob59/14a; 4Ob130/17x
UWG §1 C2; UWG §1 Abs1 Z1 D5a; UWG §1 D5d
Der Grundsatz, wonach die Wettbewerbswidrigkeit nicht losgelöst davon beurteilt werden kann, in welchem Ausmaß sie den Wettbewerb beeinflusst (Prinzip der „Spürbarkeit"), muss auch in Fällen gelten, in denen der Rechtsbruch in der Verletzung bau- oder gewerbebehördlicher Gesetze oder Auflagen besteht. In diesen Fällen kann der sachlich nicht gerechtfertigte Vorsprung etwa darin bestehen, dass der Verletzer eine Geschäftstätigkeit ohne die gesetzlich geforderten Voraussetzungen nicht ausüben dürfte oder dass er sich durch das Unterbleiben der durch Gesetz oder Auflage geforderten Maßnahmen Aufwendungen erspart und so sein Angebot günstiger als ein gesetzestreuer Mitbewerber auf den Markt bringen kann. Ein solcher Vorsprung besteht nur, wenn das Verhalten geeignet ist, eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung zu bewirken.
TE OGH 2006-05-23 4 Ob 74/06w
TE OGH 2007-07-10 4 Ob 121/07h
Auch; Beisatz: Hier: Verstoß gegen MTD-Gesetz. (T1)
TE OGH 2007-09-04 4 Ob 114/07d
Auch
TE OGH 2007-10-02 4 Ob 171/07m
TE OGH 2008-03-11 4 Ob 225/07b
Auch; Beisatz: Das Erfordernis der Spürbarkeit löste zuletzt das nicht mehr ausdrücklich genannte Kriterium der „Absicht", sich einen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen, ab. Darin lag aber in der Sache keine Änderung der Rechtsprechung. Denn die Absicht des belangten Mitbewerbers wurde in aller Regel ohnehin nur aus objektiven Umständen erschlossen, und zwar insbesondere aus der diesbezüglichen Eignung seines Verhaltens. (T2)
Beisatz: Mit der UWG-Novelle 2007 wurde die Spürbarkeit als ein bisher für den Rechtsbruchtatbestand konstitutives Element verallgemeinert. (T3)
Veröff: SZ 2008/32
TE OGH 2013-11-19 4 Ob 113/13s
Vgl auch
TE OGH 2014-06-24 4 Ob 59/14a
Auch; Beisatz: Hier: Die unterlassene Meldung bei der Datenschutzkommission betreffend die Verwendung und Verarbeitung nutzerseitig zur Verfügung gestellter Daten ist nicht geeignet, einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. (T4)
TE OGH 2017-08-24 4 Ob 130/17x
Auch
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120712