Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0120712

Entscheidungsdatum

23.05.2006

Geschäftszahl

4Ob74/06w; 4Ob121/07h; 4Ob114/07d; 4Ob171/07m; 4Ob225/07b; 4Ob113/13s; 4Ob59/14a; 4Ob130/17x

Norm

UWG §1 C2; UWG §1 Abs1 Z1 D5a; UWG §1 D5d

Rechtssatz

Der Grundsatz, wonach die Wettbewerbswidrigkeit nicht losgelöst davon beurteilt werden kann, in welchem Ausmaß sie den Wettbewerb beeinflusst (Prinzip der „Spürbarkeit"), muss auch in Fällen gelten, in denen der Rechtsbruch in der Verletzung bau- oder gewerbebehördlicher Gesetze oder Auflagen besteht. In diesen Fällen kann der sachlich nicht gerechtfertigte Vorsprung etwa darin bestehen, dass der Verletzer eine Geschäftstätigkeit ohne die gesetzlich geforderten Voraussetzungen nicht ausüben dürfte oder dass er sich durch das Unterbleiben der durch Gesetz oder Auflage geforderten Maßnahmen Aufwendungen erspart und so sein Angebot günstiger als ein gesetzestreuer Mitbewerber auf den Markt bringen kann. Ein solcher Vorsprung besteht nur, wenn das Verhalten geeignet ist, eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung zu bewirken.

Entscheidungstexte

TE OGH 2006-05-23 4 Ob 74/06w

TE OGH 2007-07-10 4 Ob 121/07h

Auch; Beisatz: Hier: Verstoß gegen MTD-Gesetz. (T1)

TE OGH 2007-09-04 4 Ob 114/07d

Auch

TE OGH 2007-10-02 4 Ob 171/07m

TE OGH 2008-03-11 4 Ob 225/07b

Auch; Beisatz: Das Erfordernis der Spürbarkeit löste zuletzt das nicht mehr ausdrücklich genannte Kriterium der „Absicht", sich einen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen, ab. Darin lag aber in der Sache keine Änderung der Rechtsprechung. Denn die Absicht des belangten Mitbewerbers wurde in aller Regel ohnehin nur aus objektiven Umständen erschlossen, und zwar insbesondere aus der diesbezüglichen Eignung seines Verhaltens. (T2)

Beisatz: Mit der UWG-Novelle 2007 wurde die Spürbarkeit als ein bisher für den Rechtsbruchtatbestand konstitutives Element verallgemeinert. (T3)

Veröff: SZ 2008/32

TE OGH 2013-11-19 4 Ob 113/13s

Vgl auch

TE OGH 2014-06-24 4 Ob 59/14a

Auch; Beisatz: Hier: Die unterlassene Meldung bei der Datenschutzkommission betreffend die Verwendung und Verarbeitung nutzerseitig zur Verfügung gestellter Daten ist nicht geeignet, einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. (T4)

TE OGH 2017-08-24 4 Ob 130/17x

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120712