OGH
11.05.2006
8ObA19/06m; 8ObA53/06m
ArbVG §2 Abs2;
Regelungen eines Kollektivvertrags, in denen keine konkreten Arbeitnehmer genannt werden, sondern auf allgemeine Kriterien abgestellt wird, sind auch dann keine Einzelfallregelungen, wenn dabei letztlich auch bestimmbar ist, welche Arbeitnehmer daraus Ansprüche ableiten können. So bedeuten etwa Stichtagsregelungen, bei denen für in den Geltungsbereich der alten Regelung fallende Arbeitnehmer bestimmte Ansprüche weiter aufrecht erhalten werden, immer, dass diese Arbeitnehmergruppe auch bestimmbar und abgeschlossen ist, wie es etwa auch bei gesetzlichen Übergangsbestimmungen der Fall wäre. Das ändert aber schon deshalb nichts am generellen Charakter solcher Regelungen, wenn die Kriterien nicht nur eindeutig generell abstrakt abgefasst sind, sondern auch als Fortwirken der vormals abstrakt abgefassten begünstigenden Regelungen verstanden werden können und auch ganz allgemeinen Grundprinzipien bei der Überleitung zu neuen Regelungssystemen entsprechen (hier: Kollektivvertrag zwischen Wirtschaftskammer Österreichs, Fachverband Luftfahrtunternehmen, und der österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr für das Bordpersonal sowohl der Austrian Airlines AG als auch der Lauda Air GmbH).
TE OGH 2006/05/11 8 ObA 19/06m
TE OGH 2006/06/19 8 ObA 53/06m
RS0120900