Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.04.2006

Geschäftszahl

4Ob265/05g

Norm

UWG §2 D9

Rechtssatz

Die Rechtsprechung zur Irreführung über die Vorratsmenge ist auf die Werbung von Fluggesellschaften für Billigtickets sinngemäß anzuwenden. Zur Irreführung geeignet ist eine solche Werbung immer dann, wenn der Vorrat (= das Dienstleistungsangebot) nicht ausreicht, um die zu erwartende Nachfrage zu decken, das heißt, übertragen auf die Ticketwerbung von Fluggesellschaften, wenn weniger Flugplätze zu günstigen Tarifen zur Verfügung stehen, als die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der Werbung erwarten.

Entscheidungstexte

TE OGH 2006/04/20 4 Ob 265/05g

Veröff: SZ 2006/60

Rechtssatznummer

RS0120714