OGH
RS0120716
20.04.2006
4Ob28/06f; 17Ob40/08v; 17Ob10/09h; 4Ob98/14m
MSchG §34 Abs1; UWG §1 D2d
Der Begriff „Bösgläubigkeit" deutet zwar auf das Erfordernis subjektiver Vorwerfbarkeit; diese kann aber bei der Verletzung von Loyalitätspflichten zumindest bis zum Beweis (zur Bescheinigung) des Gegenteils unterstellt werden. Paragraph 34, MSchG ist somit nicht auf den absichtlichen Behinderungswettbewerb ieS beschränkt, sondern erfasst auch die Anmeldung unter Verletzung von Loyalitätspflichten.
TE OGH 2006-04-20 4 Ob 28/06f
Veröff: SZ 2006/61
TE OGH 2009-03-24 17 Ob 40/08v
Vgl
TE OGH 2009-05-12 17 Ob 10/09h
Vgl
TE OGH 2014-09-17 4 Ob 98/14m
Vgl auch; Beisatz: Ob eine Anmeldung bösgläubig war, ist nach der Rechtsprechung des EuGH „umfassend“ zu beurteilen, wobei alle im konkreten Fall „erheblichen Faktoren“ zu berücksichtigen sind. (T1)
Beisatz: Auch die beabsichtigte Nutzung als Herkunftshinweis ist bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit ein maßgebendes Kriterium. (T2)
Beisatz: Steht von Anfang an fest, dass eine Marke nicht als Herkunftshinweis, sondern hauptsächlich dazu dienen soll, aufgrund des damit verbundenen Ausschließlichkeitsrechts Ansprüche gegen dritte Unternehmen geltend zu machen, ist schon die Anmeldung rechtsmissbräuchlich und damit bösgläubig iSd Paragraph 34, MSchG. (T3)
Bem.: Siehe auch RS0129667. (T4); Veröff: SZ 2014/80
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120716