Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0120716

Entscheidungsdatum

20.04.2006

Geschäftszahl

4Ob28/06f; 17Ob40/08v; 17Ob10/09h; 4Ob98/14m

Norm

MSchG §34 Abs1; UWG §1 D2d

Rechtssatz

Der Begriff „Bösgläubigkeit" deutet zwar auf das Erfordernis subjektiver Vorwerfbarkeit; diese kann aber bei der Verletzung von Loyalitätspflichten zumindest bis zum Beweis (zur Bescheinigung) des Gegenteils unterstellt werden. Paragraph 34, MSchG ist somit nicht auf den absichtlichen Behinderungswettbewerb ieS beschränkt, sondern erfasst auch die Anmeldung unter Verletzung von Loyalitätspflichten.

Entscheidungstexte

TE OGH 2006-04-20 4 Ob 28/06f

Veröff: SZ 2006/61

TE OGH 2009-03-24 17 Ob 40/08v

Vgl

TE OGH 2009-05-12 17 Ob 10/09h

Vgl

TE OGH 2014-09-17 4 Ob 98/14m

Vgl auch; Beisatz: Ob eine Anmeldung bösgläubig war, ist nach der Rechtsprechung des EuGH „umfassend“ zu beurteilen, wobei alle im konkreten Fall „erheblichen Faktoren“ zu berücksichtigen sind. (T1)

Beisatz: Auch die beabsichtigte Nutzung als Herkunftshinweis ist bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit ein maßgebendes Kriterium. (T2)

Beisatz: Steht von Anfang an fest, dass eine Marke nicht als Herkunftshinweis, sondern hauptsächlich dazu dienen soll, aufgrund des damit verbundenen Ausschließlichkeitsrechts Ansprüche gegen dritte Unternehmen geltend zu machen, ist schon die Anmeldung rechtsmissbräuchlich und damit bösgläubig iSd Paragraph 34, MSchG. (T3)

Bem.: Siehe auch RS0129667. (T4); Veröff: SZ 2014/80

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120716