OGH
20.04.2006
4Ob5/06y; 3Ob39/06s
MSchG §51;
UWG §9 Abs1 F3;
Aufgrund der MarkenRNov 1999 haben die aus Verletzungen von registrierten Marken resultierenden Rechte (insbesondere der Unterlassungsanspruch) ihre alleinige Grundlage im MSchG und können nicht mehr auf Basis des UWG geltend gemacht werden. Nur durch die Benutzung einer registrierten Marke verwirklichte Eingriffe in andere Kennzeichenrechte sind weiterhin nach dem UWG zu verfolgen.
TE OGH 2006/04/20 4 Ob 5/06y
TE OGH 2006/06/27 3 Ob 39/06s
RS0120717