Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.04.2006

Geschäftszahl

4Ob5/06y; 3Ob39/06s

Norm

MSchG §51;

UWG §9 Abs1 F3;

Rechtssatz

Aufgrund der MarkenRNov 1999 haben die aus Verletzungen von registrierten Marken resultierenden Rechte (insbesondere der Unterlassungsanspruch) ihre alleinige Grundlage im MSchG und können nicht mehr auf Basis des UWG geltend gemacht werden. Nur durch die Benutzung einer registrierten Marke verwirklichte Eingriffe in andere Kennzeichenrechte sind weiterhin nach dem UWG zu verfolgen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2006/04/20 4 Ob 5/06y

TE OGH 2006/06/27 3 Ob 39/06s

Rechtssatznummer

RS0120717