OGH
RS0120613
29.03.2006
9ObA155/05t; 8ObA45/12v; 9ObA87/12b; 9ObA63/15b
ASGG §54 Abs2
Es kann nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs sein, auf Grund einer globalen, undifferenziert den gesamten Kollektivvertrag betreffenden Fragestellung von Amts wegen alle (im konkreten Fall teilweise unterschiedlich gelagerten) Bestimmungen des Vertrages auf ihren Inhalt und ihren rechtlichen Hintergrund zu analysieren und die in jedem Einzelfall relevanten Fragestellungen von sich aus zu erarbeiten und - obwohl sich der Antrag in keiner Weise damit auseinandersetzt - aufzuarbeiten und zu lösen.
TE OGH 2006-03-29 9 ObA 155/05t
TE OGH 2013-01-24 8 ObA 45/12v
Vgl auch
TE OGH 2013-01-29 9 ObA 87/12b
TE OGH 2016-02-25 9 ObA 63/15b
Auch
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120613