Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0120613

Entscheidungsdatum

29.03.2006

Geschäftszahl

9ObA155/05t; 8ObA45/12v; 9ObA87/12b; 9ObA63/15b

Norm

ASGG §54 Abs2

Rechtssatz

Es kann nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs sein, auf Grund einer globalen, undifferenziert den gesamten Kollektivvertrag betreffenden Fragestellung von Amts wegen alle (im konkreten Fall teilweise unterschiedlich gelagerten) Bestimmungen des Vertrages auf ihren Inhalt und ihren rechtlichen Hintergrund zu analysieren und die in jedem Einzelfall relevanten Fragestellungen von sich aus zu erarbeiten und - obwohl sich der Antrag in keiner Weise damit auseinandersetzt - aufzuarbeiten und zu lösen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2006-03-29 9 ObA 155/05t

TE OGH 2013-01-24 8 ObA 45/12v

Vgl auch

TE OGH 2013-01-29 9 ObA 87/12b

TE OGH 2016-02-25 9 ObA 63/15b

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120613