Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.03.2006

Geschäftszahl

4Ob259/05z

Norm

ABGB §1330 Abs2 BV; UWG §7 Abs2

Rechtssatz

Der in den Statuten vorgesehene Antrag an den Verein, ein Mitglied wegen Verletzung des mit dem Beitritt zum Verein anerkannten Verhaltenskodex auszuschließen, ist einer Anzeige an eine Behörde gleichzuhalten. Es ist auch hier gerechtfertigt, den Verdacht des Zuwiderhandelns gegen tragende Prinzipien des Vereins an das für die Überprüfung zuständige Vereinsorgan heranzutragen, ohne im Falle ehrverletzender oder den wirtschaftlichen Ruf gefährdender Behauptungen das Risiko zu tragen, den Wahrheitsbeweis antreten zu müssen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2006/03/14 4 Ob 259/05z

Veröff: SZ 2006/36

Rechtssatznummer

RS0120642