OGH
14.03.2006
4Ob259/05z
ABGB §1330 Abs2 BV; UWG §7 Abs2
Der in den Statuten vorgesehene Antrag an den Verein, ein Mitglied wegen Verletzung des mit dem Beitritt zum Verein anerkannten Verhaltenskodex auszuschließen, ist einer Anzeige an eine Behörde gleichzuhalten. Es ist auch hier gerechtfertigt, den Verdacht des Zuwiderhandelns gegen tragende Prinzipien des Vereins an das für die Überprüfung zuständige Vereinsorgan heranzutragen, ohne im Falle ehrverletzender oder den wirtschaftlichen Ruf gefährdender Behauptungen das Risiko zu tragen, den Wahrheitsbeweis antreten zu müssen.
TE OGH 2006/03/14 4 Ob 259/05z
Veröff: SZ 2006/36
RS0120642