Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.03.2006

Geschäftszahl

4Ob24/06t

Norm

UWG §2 Abs1 A4

Rechtssatz

Gesetzlichen Interessenvertretungen kommt aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Stellung eine besondere Glaubwürdigkeit und damit hohe faktische Autorität zu. Das verpflichtet die für sie handelnden Personen in besonderer Weise zur Objektivität und zur Neutralität im Wettbewerb zwischen den Mitgliedern. An ein Verhalten der Fachgruppe, das in den Wettbewerb zwischen den Mitgliedern eingreift, ist daher ein strenger Maßstab anzulegen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2006/03/14 4 Ob 24/06t

Veröff: SZ 2006/39

Rechtssatznummer

RS0019107