Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0120715

Entscheidungsdatum

14.03.2006

Geschäftszahl

4Ob12/06b; 4Ob218/06x; 6Ob276/06s; 6Ob132/07s; 6Ob167/07p; 4Ob165/07d; 1Ob189/07m; 8ObA33/08y; 1Ob208/10k; 4Ob160/11z; 8Ob72/12i; 4Ob150/12f; 6Ob7/13t

Norm

AußStrG 2005 §66 Abs1 Z1 AIB; ZPO §519 Abs1 Z1 G; ZPO §528 A; ZPO §528 L

Rechtssatz

Selbst wenn der Revisionsrekurs gegen die Verneinung einer Nichtigkeit unzulässig sein sollte, wäre die Abänderung einer erstinstanzlichen Antragszurückweisung doch anders zu beurteilen. Hier fehlt jenes Element, das die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses sonst (allenfalls) trägt: die höhere Richtigkeitsgewähr bei übereinstimmenden Entscheidungen der Vorinstanzen. Wenn sogar die Nichtigkeit eines erstinstanzlichen Verfahrens, die auf einem Auftrag des Rekursgerichtes beruht, an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann, dann muss der dazu führende Beschluss des Rekursgerichtes selbst um so eher bekämpfbar sein.

Entscheidungstexte

TE OGH 2006-03-14 4 Ob 12/06b

Veröff: SZ 2006/37

TE OGH 2006-11-21 4 Ob 218/06x

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfahren nach der ZPO, jedoch Darstellung der Rechtsprechung zu dieser Frage. (T1)

TE OGH 2006-12-21 6 Ob 276/06s

Vgl auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Hat das Rekursgericht in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung eine Prozesseinrede verworfen und liegt kein anderer die Zulässigkeit ausschließender Grund des Paragraph 528, ZPO vor, kann der Oberste Gerichtshof zur Überprüfung der rekursgerichtlichen Entscheidung mit Revisionsrekurs angerufen werden. In einem solchen Fall kommt mangels vergleichbarer Ausgangssituation eine analoge Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 519, ZPO nicht in Betracht. (T2); Veröff: SZ 2006/192

TE OGH 2007-09-13 6 Ob 132/07s

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfahren nach dem FBG. Im neuen Außerstreitverfahren kann eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens im Revisionsrekurs neuerlich geltend gemacht werden. (T3); Veröff: SZ 2007/144

TE OGH 2007-09-13 6 Ob 167/07p

Vgl auch; Beis wie T3

TE OGH 2007-11-13 4 Ob 165/07d

Vgl; Bem: Diese Entscheidung zur Unzulässigkeit der Revision nach Verneinung eines Prozesshindernisses durch das Berufungsgericht differenziert ebenfalls diesen Fall von der Abänderung einer vom Erstgericht ausgesprochenen Klagszurückweisung. (T4)

TE OGH 2008-01-29 1 Ob 189/07m

Vgl auch; Beis wie T2

TE OGH 2008-07-10 8 ObA 33/08y

Vgl auch; Beisatz: Analoge Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 519, ZPO im Rekursverfahren verneint. (T5); Beisatz: Hier: Zuständigkeit nach Artikel 19, Nr 2 Litera a, EuGVVO vom Rekursgericht in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung bejaht (unter Bezugnahme auf die Judikatur des EuGH zum „gewöhnlichen Arbeitsort"). (T6); Beisatz: Mit Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Entscheidung 7 Ob 281/06h und Verweisen auf die herrschende Lehre. (T7); Beisatz: Zur neueren Rechtsprechung, welche eine analoge Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 519, ZPO im Rekursverfahren ablehhnt, vergleiche auch RS0121604. (T8)

TE OGH 2011-02-23 1 Ob 208/10k

Vgl auch; Beis wie T2

TE OGH 2011-12-20 4 Ob 160/11z

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Wenn das Rekursgericht nach einer Sachentscheidung des Erstgerichts eine erstmals im Rechtsmittel geltend gemachte Nichtigkeit verneint, ist dies in dritter Instanz nicht mehr aufgreifbar. Hat das Rekursgericht hingegen eine zurückweisende Entscheidung des Erstgerichts behoben und die Einrede verworfen, ist dies nach Paragraph 528, ZPO bekämpfbar; eine analoge Anwendung des Paragraph 519, ZPO kommt diesfalls nicht in Betracht. (T9); Veröff: SZ 2011/151

TE OGH 2012-06-28 8 Ob 72/12i

Vgl auch; Beisatz: Eine abändernde Entscheidung des Rekursgerichts, mit der das Vorliegen eines Prozesshindernisses verneint wird, ist unter den Bedingungen des Paragraph 528, ZPO anfechtbar. (T10)

TE OGH 2012-10-18 4 Ob 150/12f

Vgl auch; Vgl auch Beis wie T2

TE OGH 2013-05-08 6 Ob 7/13t

Vgl auch; Beis wie T2