OGH
RS0120597
23.02.2006
12Os129/05w; 15Os63/07i; 15Os155/11z; 15Os133/13t; 14Os129/15z; 11Os73/15t; 11Os128/16g (11Os129/16d); 14Ns8/18i
StGB §2 D; StGB §146 A3
Täuschung durch unterlassene Aufklärung kann auch lediglich einen Teilaspekt eines einheitlich ein „aktives Tun" darstellenden Gesamtverhaltens bilden (WK-StGB - 2 Paragraph 146, Rz 22).
TE OGH 2006-02-23 12 Os 129/05w
TE OGH 2008-05-08 15 Os 63/07i
Vgl
TE OGH 2012-04-25 15 Os 155/11z
Ähnlich; Beisatz: Das Verschweigen einzelner Tatsachen gehört oft zu einem Gesamtverhalten mit bestimmtem Erklärungswert, das einheitlich als aktives Tun zu beurteilen ist. (T1)
Beisatz: Eine im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Auflösung von Sparbüchern und Behebung vom Girokonto des Opfers erfolgte Verfügung über das Vermögen desselben durch Anlegen von Sparbüchern lautend auf den Namen des Täuschenden und deren Ansichnehmen unter gleichzeitigem Verschweigen von Tatsachen, deren Kenntnis durch den Getäuschten die Durchführung dieser Vermögensverschiebung faktisch verhindern würde, kann in diesem Sinn eine ‑ noch vor der Vermögensübertragung erfolgte ‑ Täuschung durch aktives Tun sein. (T2)
TE OGH 2014-01-22 15 Os 133/13t
Auch
TE OGH 2016-04-12 14 Os 129/15z
Auch; Beisatz: Täuschung über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Sozialhilfe durch das Verschweigen von Vermögen. (T3)
TE OGH 2016-05-19 11 Os 73/15t
Auch
TE OGH 2017-02-14 11 Os 128/16g
Auch; Beisatz: In einem solchen Fall kommt es auf die Voraussetzungen des Paragraph 2, StGB nicht an. (T4)
TE OGH 2018-04-10 14 Ns 8/18i
Vgl
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120597