Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.02.2006

Geschäftszahl

10Ob147/05y

Norm

CMR Art3 Z2;

Rechtssatz

Auch wenn im Geltungsbereich des Artikel 31, CMR nicht auf die EuGVVO-Regelungen zurückgegriffen werden kann, ist davon auszugehen, dass die frühere negative Feststellungsklage im Verhältnis zur entsprechenden Leistungsklage, die später anhängig gemacht wird, Streitanhängigkeit bewirkt.

Entscheidungstexte

TE OGH 2006/02/17 10 Ob 147/05y

Beisatz: Ausführliche Auseinandersetzung mit der internationalen Rechtsprechung und Literatur zur Frage, ob durch eine negative Feststellungsklage die Rechtshängigkeitssperre nach Art31 Z2 CMR ausgelöst wird. (T1); Veröff: SZ 2006/24

Rechtssatznummer

RS0120605