Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.02.2006

Geschäftszahl

15Os141/05g

Norm

StGB §34 Abs1 Z1 Fall4;

Rechtssatz

Eine vernachlässigte Erziehung (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Fall StGB) wäre nur dann als mildernd zu berücksichtigen, wenn es sich um Erziehungsmängel handelt, die deutlich (arg „sehr") aus dem Rahmen des Üblichen fallen, der Täter zB in einem kriminellen oder asozialen Milieu aufgewachsen ist oder keinerlei erzieherischen Maßnahmen unterworfen war (WK-StGB - 2 Paragraph 34, Rz 5).

Entscheidungstexte

TE OGH 2006/02/16 15 Os 141/05g

Rechtssatznummer

RS0120549