OGH
16.02.2006
15Os141/05g
StGB §34 Abs1 Z1 Fall4;
Eine vernachlässigte Erziehung (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Fall StGB) wäre nur dann als mildernd zu berücksichtigen, wenn es sich um Erziehungsmängel handelt, die deutlich (arg „sehr") aus dem Rahmen des Üblichen fallen, der Täter zB in einem kriminellen oder asozialen Milieu aufgewachsen ist oder keinerlei erzieherischen Maßnahmen unterworfen war (WK-StGB - 2 Paragraph 34, Rz 5).
TE OGH 2006/02/16 15 Os 141/05g
RS0120549