Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.02.2006

Geschäftszahl

15Os135/05z

Norm

StGB §28 Ba;

StGB §127;

StGB §241a;

StGB §241b;

Rechtssatz

Die Verwendung gefälschter unbarer Zahlungsmittel bei einem Automaten zur Erlangung von Fahrausweisen für ein öffentliches Verkehrsmittel begründet im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der geschützten Rechtsgüter in echter Konkurrenz die Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 b, StGB vergleiche WK-StGB - 2 Paragraph 241 a, Rz 31).

Entscheidungstexte

TE OGH 2006/02/16 15 Os 135/05z

Rechtssatznummer

RS0120553