OGH
RS0120583
05.09.2024
6Bkd2/05; 12Bkd2/06; 16Bkd4/07; 15Bkd3/08; 12Bkd3/10; 4Bkd1/12; 7Bkd5/12; 7Bkd4/12; 27Os2/14t; 24Os5/14m; 22Os2/14f; 20Os27/16v; 20Ds3/17x; 26Ds2/20y; 28Ds4/18d; 24Ds1/24t
DSt 1990 §1 Abs1 J
RAO §10 Abs2
RL-BA 1977 §3
Dem Rechtsanwalt ist keineswegs generell verwehrt, sich - wie ein Privatmann - gegen eine gegen ihn erhobene Forderung mit gerechtfertigten Einwendungen zur Wehr zu setzen. Wenn er somit nicht unbegründet, sondern seiner sorgfältig erwogenen Rechtsüberzeugung entsprechend die Erfüllung einer übernommenen Verpflichtung verweigert hat, so bildet dies kein Disziplinarvergehen. Ungerechtfertigte, gegen Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes verstoßende Einwendungen wie solche, die auf Mutwillen oder auf unvertretbarer Rechtsansicht beruhen, ziehen jedoch die disziplinäre Verantwortung des Rechtsanwaltes nach sich.
TE OGH 2006-02-13 6 Bkd 2/05
TE OGH 2006-11-13 12 Bkd 2/06
TE OGH 2008-05-19 16 Bkd 4/07
Ähnlich; Beisatz: Gleiches muss für die aktive Geltendmachung einer Forderung gelten. (T1)
TE OGH 2009-05-25 15 Bkd 3/08
Vgl auch; Beisatz: Bestreitet ein Rechtsanwalt wider besseres Wissen eine gegen ihn geltend gemachte Darlehensforderung, um seine finanziellen Probleme zu verschleiern, so schreitet er in eigener Sache ein und verwirklicht durch sein Verhalten einen Verstoß gegen Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstands, nicht aber auch das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung. (T2)
TE OGH 2010-05-10 12 Bkd 3/10
Auch; nur: Dem Rechtsanwalt ist keineswegs generell verwehrt, sich - wie ein Privatmann - gegen eine gegen ihn erhobene Forderung mit gerechtfertigten Einwendungen zur Wehr zu setzen. Wenn er somit nicht unbegründet, sondern seiner sorgfältig erwogenen Rechtsüberzeugung entsprechend die Erfüllung einer übernommenen Verpflichtung verweigert hat, so bildet dies kein Disziplinarvergehen. (T3); Beis wie T1
TE OGH 2012-06-18 4 Bkd 1/12
nur: Dem Rechtsanwalt ist keineswegs generell verwehrt, sich - wie ein Privatmann - gegen eine gegen ihn erhobene Forderung mit gerechtfertigten Einwendungen zur Wehr zu setzen. (T4)
TE OGH 2012-11-09 7 Bkd 5/12
Auch
TE OGH 2012-11-12 7 Bkd 4/12
Auch
TE OGH 2014-07-10 27 Os 2/14t
Auch
TE OGH 2014-10-08 24 Os 5/14m
Auch; Beisatz: Nicht auf guten Glauben gegründete mutwillige Prozessführung zieht ebenso wie ungerechtfertigtes, gegen Ehre und Ansehen des Anwaltsstandes verstoßendes Mutwilliges oder auf unvertretbarer Rechtsansicht beruhendes Vorbringen in eigener Sache die disziplinäre Verantwortung des Rechtsanwalts nach sich. (T5)
TE OGH 2014-11-11 22 Os 2/14f
Vgl auch; Beis wie T1
TE OGH 2016-06-10 20 Os 27/16v
TE OGH 2017-04-25 20 Ds 3/17x
TE OGH 2020-06-04 26 Ds 2/20y
Vgl
TE OGH 2019-01-17 28 Ds 4/18d
Auch
TE OGH 2024-09-05 24 Ds 1/24t
vgl
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120583