Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0120583

Entscheidungsdatum

05.09.2024

Geschäftszahl

6Bkd2/05; 12Bkd2/06; 16Bkd4/07; 15Bkd3/08; 12Bkd3/10; 4Bkd1/12; 7Bkd5/12; 7Bkd4/12; 27Os2/14t; 24Os5/14m; 22Os2/14f; 20Os27/16v; 20Ds3/17x; 26Ds2/20y; 28Ds4/18d; 24Ds1/24t

Norm

DSt 1990 §1 Abs1 J

RAO §10 Abs2

RL-BA 1977 §3

Rechtssatz

Dem Rechtsanwalt ist keineswegs generell verwehrt, sich - wie ein Privatmann - gegen eine gegen ihn erhobene Forderung mit gerechtfertigten Einwendungen zur Wehr zu setzen. Wenn er somit nicht unbegründet, sondern seiner sorgfältig erwogenen Rechtsüberzeugung entsprechend die Erfüllung einer übernommenen Verpflichtung verweigert hat, so bildet dies kein Disziplinarvergehen. Ungerechtfertigte, gegen Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes verstoßende Einwendungen wie solche, die auf Mutwillen oder auf unvertretbarer Rechtsansicht beruhen, ziehen jedoch die disziplinäre Verantwortung des Rechtsanwaltes nach sich.

Entscheidungstexte

TE OGH 2006-02-13 6 Bkd 2/05

TE OGH 2006-11-13 12 Bkd 2/06

TE OGH 2008-05-19 16 Bkd 4/07

Ähnlich; Beisatz: Gleiches muss für die aktive Geltendmachung einer Forderung gelten. (T1)

TE OGH 2009-05-25 15 Bkd 3/08

Vgl auch; Beisatz: Bestreitet ein Rechtsanwalt wider besseres Wissen eine gegen ihn geltend gemachte Darlehensforderung, um seine finanziellen Probleme zu verschleiern, so schreitet er in eigener Sache ein und verwirklicht durch sein Verhalten einen Verstoß gegen Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstands, nicht aber auch das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung. (T2)

TE OGH 2010-05-10 12 Bkd 3/10

Auch; nur: Dem Rechtsanwalt ist keineswegs generell verwehrt, sich - wie ein Privatmann - gegen eine gegen ihn erhobene Forderung mit gerechtfertigten Einwendungen zur Wehr zu setzen. Wenn er somit nicht unbegründet, sondern seiner sorgfältig erwogenen Rechtsüberzeugung entsprechend die Erfüllung einer übernommenen Verpflichtung verweigert hat, so bildet dies kein Disziplinarvergehen. (T3); Beis wie T1

TE OGH 2012-06-18 4 Bkd 1/12

nur: Dem Rechtsanwalt ist keineswegs generell verwehrt, sich - wie ein Privatmann - gegen eine gegen ihn erhobene Forderung mit gerechtfertigten Einwendungen zur Wehr zu setzen. (T4)

TE OGH 2012-11-09 7 Bkd 5/12

Auch

TE OGH 2012-11-12 7 Bkd 4/12

Auch

TE OGH 2014-07-10 27 Os 2/14t

Auch

TE OGH 2014-10-08 24 Os 5/14m

Auch; Beisatz: Nicht auf guten Glauben gegründete mutwillige Prozessführung zieht ebenso wie ungerechtfertigtes, gegen Ehre und Ansehen des Anwaltsstandes verstoßendes Mutwilliges oder auf unvertretbarer Rechtsansicht beruhendes Vorbringen in eigener Sache die disziplinäre Verantwortung des Rechtsanwalts nach sich. (T5)

TE OGH 2014-11-11 22 Os 2/14f

Vgl auch; Beis wie T1

TE OGH 2016-06-10 20 Os 27/16v

TE OGH 2017-04-25 20 Ds 3/17x

TE OGH 2020-06-04 26 Ds 2/20y

Vgl

TE OGH 2019-01-17 28 Ds 4/18d

Auch

TE OGH 2024-09-05 24 Ds 1/24t

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120583