Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.01.2006

Geschäftszahl

1Ob204/05i

Norm

AHG §11 Abs3;

AHG §2 Abs2;

VwGG §33a;

Rechtssatz

Lehnt der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde unter Hinweis auf Paragraph 33 a, VwGG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 88 aus 1997,) mit der Begründung ab, dass die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, trifft er damit eine - wenn auch im Sinn des Paragraph 33 a, VwGG eingeschränkte - meritorische Entscheidung, sodass die selbstständige Beurteilung des Organverschuldens dem Amtshaftungsgericht verwehrt ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 2006/01/31 1 Ob 204/05i

Rechtssatznummer

RS0120512