Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.01.2006

Geschäftszahl

3Ob278/05m; 3Ob258/08z

Norm

EO §99; EO §109

Rechtssatz

Die in Paragraph 99, Absatz eins, EO vorgesehene Verständigung des Verpflichteten, dass er sich jeder Verfügung über die von der Exekution betroffenen Gegenstände zu enthalten habe und sich an der Geschäftsführung des Verwalters gegen dessen Willen nicht beteiligen dürfe, hat für die Zwangsverwaltung keine eigene Wirkung, sondern nur die Bedeutung einer Belehrung. Die Befugnis des Verwalters zur Verwaltung beginnt gemäß Paragraph 109, Absatz eins, EO erst mit der Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter, dies aber unabhängig davon, ob dem Verpflichteten die Exekutionsbewilligung und die erwähnte Verständigung zugestellt wurden.

Entscheidungstexte

TE OGH 2006/01/25 3 Ob 278/05m

TE OGH 2008/12/17 3 Ob 258/08z

Auch

Rechtssatznummer

RS0120508