Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0120520

Entscheidungsdatum

24.01.2006

Geschäftszahl

4Ob244/05v; 4Ob232/15v

Norm

ABGB §1295 III; B-VG Art94; UWG §1 D2d

Rechtssatz

Ob Verfahrenshandlungen rechtsmissbräuchlich sind, ist im jeweiligen Verfahren zu klären. Sollen durch einstweilige Verfügung bestimmte Handlungen in einem Verwaltungsverfahren verboten werden, die der Rechtswahrung in diesem Verfahren dienen, so steht dem Verbot schon der Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung entgegen, weil das Gericht damit über die Zulässigkeit einer Verfahrenshandlung im Verwaltungsverfahren entscheidet.

Entscheidungstexte

TE OGH 2006-01-24 4 Ob 244/05v

TE OGH 2016-03-30 4 Ob 232/15v

Ähnlich; Beisatz: Die Verwertung von Aussagen und Protokollen vor Gericht oder sonstigen Strafverfolgungsbehörden ist nicht in einem selbständigen auf lauterkeitsrechtliche Ansprüche gegründeten Verfahren zu verbieten. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120520