OGH
RS0120520
24.01.2006
4Ob244/05v; 4Ob232/15v
ABGB §1295 III; B-VG Art94; UWG §1 D2d
Ob Verfahrenshandlungen rechtsmissbräuchlich sind, ist im jeweiligen Verfahren zu klären. Sollen durch einstweilige Verfügung bestimmte Handlungen in einem Verwaltungsverfahren verboten werden, die der Rechtswahrung in diesem Verfahren dienen, so steht dem Verbot schon der Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung entgegen, weil das Gericht damit über die Zulässigkeit einer Verfahrenshandlung im Verwaltungsverfahren entscheidet.
TE OGH 2006-01-24 4 Ob 244/05v
TE OGH 2016-03-30 4 Ob 232/15v
Ähnlich; Beisatz: Die Verwertung von Aussagen und Protokollen vor Gericht oder sonstigen Strafverfolgungsbehörden ist nicht in einem selbständigen auf lauterkeitsrechtliche Ansprüche gegründeten Verfahren zu verbieten. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120520