Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.01.2006

Geschäftszahl

4Ob218/05w

Norm

UWG §1 C2;

Rechtssatz

Dass eine ärztliche Behandlung gleich einer Ware vermarktet wird, reicht, wenn die Volksgesundheit nicht gefährdet wird, nicht aus, um einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne der neueren Rechtsprechung anzunehmen (hier: Verlosung von Schönheitsoperationen durch eine Krankenanstalt).

Entscheidungstexte

TE OGH 2006/01/24 4 Ob 218/05w

Rechtssatznummer

RS0120519