OGH
24.01.2006
4Ob218/05w
UWG §1 C2;
Dass eine ärztliche Behandlung gleich einer Ware vermarktet wird, reicht, wenn die Volksgesundheit nicht gefährdet wird, nicht aus, um einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne der neueren Rechtsprechung anzunehmen (hier: Verlosung von Schönheitsoperationen durch eine Krankenanstalt).
TE OGH 2006/01/24 4 Ob 218/05w
RS0120519