Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.01.2006

Geschäftszahl

4Ob203/05i

Norm

GewO §39 Abs1;

KFG §113 Abs1;

UWG §14 C;

Rechtssatz

Die Funktion des Fahrschulleiters nach Paragraph 113, KFG ist jener eines gewerberechtlichen Geschäftsführers nach Paragraph 39, GewO vergleichbar. Er ist der Behörde gegenüber für die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen ebenso verantwortlich, wie der gewerberechtliche Geschäftsführer für die Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen. Der Grundsatz, wonach der gewerberechtliche Geschäftsführer nicht für Wettbewerbsverstöße haftet, an denen er nicht beteiligt ist, gilt auch für den Fahrschulleiter.

Entscheidungstexte

TE OGH 2006/01/24 4 Ob 203/05i

Rechtssatznummer

RS0120466