OGH
24.01.2006
4Ob203/05i
GewO §39 Abs1;
KFG §113 Abs1;
UWG §14 C;
Die Funktion des Fahrschulleiters nach Paragraph 113, KFG ist jener eines gewerberechtlichen Geschäftsführers nach Paragraph 39, GewO vergleichbar. Er ist der Behörde gegenüber für die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen ebenso verantwortlich, wie der gewerberechtliche Geschäftsführer für die Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen. Der Grundsatz, wonach der gewerberechtliche Geschäftsführer nicht für Wettbewerbsverstöße haftet, an denen er nicht beteiligt ist, gilt auch für den Fahrschulleiter.
TE OGH 2006/01/24 4 Ob 203/05i
RS0120466