Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.12.2005

Geschäftszahl

10ObS112/05a; 10ObS79/07a

Norm

ASVG §175 Abs2 Z7;

Rechtssatz

Im Fall des §175 Abs2 Z7 ASVG kommt ein Unfallversicherungsschutz nicht in Betracht, wenn sich der Unfall in der Wohnung der versicherten Person ereignet. Der Unfallversicherungsschutz setzt erst dann ein, wenn ein wesentlich betrieblichen Zwecken dienender Teil des Gebäudes betreten wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 2005/12/22 10 ObS 112/05a

TE OGH 2007/10/09 10 ObS 79/07a

Beisatz: Hier: Versicherungsschutz für Rückweg von der Toilette ins überwiegend für Betriebszwecke genützte Obergeschoss. (T1)

Rechtssatznummer

RS0120446