Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.12.2005

Geschäftszahl

8ObS27/05m

Norm

B-VG Art7;

Rechtssatz

Niemand kann sich in seinem Rechtsfall darauf berufen, wie die Behörde gegen eine andere Person vorgegangen ist. Fehlverhalten einer Behörde in anderen Fällen begründet keinen Anspruch auf gleichartiges Fehlverhalten im eigenen Fall.

Entscheidungstexte

TE OGH 2005/12/19 8 ObS 27/05m

Rechtssatznummer

RS0120407