Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0120422

Entscheidungsdatum

19.12.2005

Geschäftszahl

8Ob108/05y; 4Ob52/06k; 6Ob6/06k; 4Ob70/07h; 8Ob125/11g; 6Ob256/12h; 6Ob38/13a; 8Ob115/13i; 10Ob57/14a; 3Ob195/17y; 6Ob6/19d; 6Ob150/19f; 1Ob1/20h; 6Ob206/19s

Norm

ABGB §16

Rechtssatz

Systematische, verdeckte, identifizierende Videoüberwachung stellt immer einen Eingriff in das geschützte Recht auf Achtung der Geheimsphäre dar. Die Videoaufzeichnung ist identifizierend, wenn sie auf Grund eines oder mehrere Merkmale letztlich einer bestimmten Person zugeordnet werden kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 2005-12-19 8 Ob 108/05y

Veröff: SZ 2005/185

TE OGH 2006-12-19 4 Ob 52/06k

Beisatz: Dieser Eingriff könne zwar bei einem legitimen Informationsinteresse des Auftraggebers gerechtfertigt sein, wenn die Videoüberwachung auch das schonendste Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks ist. Hier ist nicht ersichtlich, weshalb bei Verdacht auf Eheverfehlung nicht auch eine Beobachtung durch einen Detektiv ausgereicht hätte. (T1)

TE OGH 2007-03-28 6 Ob 6/06k

Vgl auch; Beisatz: Hier: Musste sich der Kläger immer kontrolliert fühlen, wenn er sein Haus betritt oder verlässt oder sich in seinem Garten aufhält, so bewirkten die mit Einverständnis des Beklagten getroffenen Maßnahmen, selbst wenn das Gerät nur eine Attrappe einer Videokamera gewesen sein sollte, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Privatsphäre (Geheimsphäre) des Klägers. (T2) Beisatz: Hier: Das Interesse des Beklagten am Schutz seines Eigentums erfordert keine Überwachung des Grundstücks des Klägers, für die bezweckte Abschreckung genügt die Überwachung des eigenen Grundstücks. (T3)

Veröff: SZ 2019/59

TE OGH 2007-05-22 4 Ob 70/07h

Auch; Beis wie T1

TE OGH 2012-01-20 8 Ob 125/11g

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

Veröff: SZ 2012/10

TE OGH 2013-02-27 6 Ob 256/12h

Vgl auch; Beisatz: Das Recht am eigenen Bild stellt eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Daher kann bereits die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen. (T4)

Veröff: SZ 2013/25

TE OGH 2013-07-04 6 Ob 38/13a

Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Eine Videoüberwachung ist in datenschutzrechtlicher Sicht grundsätzlich nur dann relevant, wenn sie für die Überwachung und somit zur Kontrolle von Menschen eingesetzt wird. (T5)

Beisatz: Hier: Überwachung des Dachbereichs eines Hauses. (T6)

TE OGH 2013-11-29 8 Ob 115/13i

Auch; Beis wie T1

TE OGH 2014-10-21 10 Ob 57/14a

Auch

TE OGH 2018-03-21 3 Ob 195/17y

Auch; Beis wie T2

TE OGH 2019-06-27 6 Ob 6/19d

Auch; Beisatz: Systematische, verdeckte, identifizierende Videoüberwachung stellt immer einen Eingriff in das geschützte Recht auf Achtung der Geheimsphäre dar. (T7)

TE OGH 2019-11-27 6 Ob 150/19f

TE OGH 2020-01-20 1 Ob 1/20h

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Überwachungsmaßnahmen zur Aufdeckung eines ehestörenden Verhaltens sind nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn es sich um das schonendste Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks handelt. (T8)

Beisatz: Hier: Recht auf das eigene Wort; keine Rechtfertigung für Tonaufnahmen ehelicher Streitgespräche mit dem Handy. (T9)

TE OGH 2020-05-20 6 Ob 206/19s

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120422