Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.12.2005

Geschäftszahl

4Ob230/05k

Norm

UWG §9 B3;

Rechtssatz

Der Schutz der besonderen Bezeichnung eines Druckwerks setzt nicht voraus, dass die Bezeichnung auch für das Unternehmen verwendet wird. Wie die anderen in Paragraph 9, UWG angeführten Kennzeichen dient auch die besondere Bezeichnung eines Druckwerks dazu, das Angebot des Unternehmers von dem der Mitbewerber zu unterscheiden. Die (prioritätsältere) besondere Bezeichnung eines Druckwerks ist auch gegenüber einer Firma, einer Marke oder einem besonderen Geschäftsabzeichen geschützt (so schon: 4 Ob 113/89). Hier:

Katalogbezeichnung.

Entscheidungstexte

TE OGH 2005/12/19 4 Ob 230/05k

Rechtssatznummer

RS0120465