OGH
19.12.2005
4Ob230/05k
UWG §9 B3;
Der Schutz der besonderen Bezeichnung eines Druckwerks setzt nicht voraus, dass die Bezeichnung auch für das Unternehmen verwendet wird. Wie die anderen in Paragraph 9, UWG angeführten Kennzeichen dient auch die besondere Bezeichnung eines Druckwerks dazu, das Angebot des Unternehmers von dem der Mitbewerber zu unterscheiden. Die (prioritätsältere) besondere Bezeichnung eines Druckwerks ist auch gegenüber einer Firma, einer Marke oder einem besonderen Geschäftsabzeichen geschützt (so schon: 4 Ob 113/89). Hier:
Katalogbezeichnung.
TE OGH 2005/12/19 4 Ob 230/05k
RS0120465