Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.12.2005

Geschäftszahl

4Ob194/05s (4Ob195/95p)

Norm

MSchG §10 Abs2;

UWG §1 C5b;

UWG §14 C;

Rechtssatz

Ein Suchmaschinenbetreiber ist nicht verpflichtet, die von seinen Werbekunden verwendeten Suchworte ohne vorherige Abmahnung auf allfällige Markenverletzungen oder Wettbewerbsverstöße zu überprüfen. Nur bei einer offenkundigen Rechtsverletzung kann davon gesprochen werden, dass der Suchmaschinenbetreiber den Rechtsverletzer bewusst fördert.

Entscheidungstexte

TE OGH 2005/12/19 4 Ob 194/05s

Veröff: SZ 2005/183

Rechtssatznummer

RS0120468