OGH
19.12.2005
4Ob194/05s (4Ob195/95p)
MSchG §10 Abs2;
UWG §1 C5b;
UWG §14 C;
Ein Suchmaschinenbetreiber ist nicht verpflichtet, die von seinen Werbekunden verwendeten Suchworte ohne vorherige Abmahnung auf allfällige Markenverletzungen oder Wettbewerbsverstöße zu überprüfen. Nur bei einer offenkundigen Rechtsverletzung kann davon gesprochen werden, dass der Suchmaschinenbetreiber den Rechtsverletzer bewusst fördert.
TE OGH 2005/12/19 4 Ob 194/05s
Veröff: SZ 2005/183
RS0120468