OGH
RS0120368
16.12.2005
9ObA144/05z; 8ObA80/05f; 9ObA62/08w; 8ObA81/08g; 8ObA23/09d; 9ObA110/14p; 9ObA82/16y; 8ObA62/18b; 9ObA21/21k
UrlG §9; UrlG §10
Nach Aufhebung des Paragraph 9, UrlG aF durch das ARÄG 2000 besteht - ausgenommen Rechtsmissbrauch - keine Obliegenheit des Arbeitnehmers mehr, den Urlaub in einer längeren Kündigungsfrist zu verbrauchen.
TE OGH 2005-12-16 9 ObA 144/05z
Veröff: SZ 2005/182
TE OGH 2006-01-26 8 ObA 80/05f
Auch; Beisatz: Dies gilt auch, wenn eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde. (T1)
TE OGH 2009-06-29 9 ObA 62/08w
Auch; Beisatz: Eine Obliegenheit des Arbeitnehmers, seinen Urlaub im Fall einer Dienstfreistellung innerhalb einer längeren Kündigungsfrist zu verbrauchen, besteht nur im Fall einer Verletzung der Treuepflicht oder eines Rechtsmissbrauchs. (T2)
TE OGH 2009-07-30 8 ObA 81/08g
Auch; Beisatz: Der Nichtabschluss der Urlaubsvereinbarung durch den Arbeitnehmer steht nach Aufhebung des Paragraph 9, UrlG aF im Allgemeinen nur mehr unter der „Sanktion" der Verjährung des Urlaubsanspruchs nach Paragraph 4, Absatz 5, UrlG. Zu einem Entfall der Urlaubsersatzleistung kann es aber im Fall eines Rechtsmissbrauchs des Arbeitnehmers kommen. (T3)
Beisatz: Nur dann, wenn sich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen ein völlig eindeutiges, krasses Überwiegen der benachteiligten Interessen des Arbeitgebers in einer vom Gesetz wegen der Besonderheiten des Falles nicht geregelten Konstellation ergibt, kann ein Rechtsmissbrauch des Arbeitnehmers in seiner mangelnden Bereitschaft, Urlaub zu verbrauchen, erblickt werden. Dabei ergibt sich für die Bewertung der gegenläufigen Interessen aus dem Urlaubsgesetz neben der Grundwertung in dessen Paragraph 4, Absatz eins, (Urlaubsverbrauch im Urlaubsjahr) auch, dass Dienstfreistellungen, insbesondere unwiderrufliche und die Jahresfrist überschreitende, zu berücksichtigen sind, soweit nicht etwa persönliche oder familiäre Hinderungsgründe, die sonst einen Urlaubsverbrauch gehindert hätten, einer Gestaltung der Zeit zu Erholungszwecken entgegenstehen. (T4)
Beisatz: Hier: Rechtsmissbrauch bejaht bei „Stehenlassen" des Urlaubs während fast viereinhalb Jahre dauernder Dienstfreistellung trotz mehrfachen Anbots des Arbeitgebers zum Abschluss von Urlaubsvereinbarungen. (T5)
Bem: Mit Darstellung der Literaturmeinungen. (T6)
Veröff: SZ 2009/102
TE OGH 2009-09-29 8 ObA 23/09d
Auch; Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2009/128
TE OGH 2014-10-29 9 ObA 110/14p
TE OGH 2016-07-26 9 ObA 82/16y
Auch
TE OGH 2019-08-29 8 ObA 62/18b
Vgl
TE OGH 2021-03-24 9 ObA 21/21k
Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Beendigung des Dienstverhältnisses durch Fristablauf mit vorangegangener Dienstfreistellung. (T7)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120368