OGH
RS0120438
28.01.2026
6Ob271/05d; 7Ob35/10p; 6Ob171/15p; 9ObA69/16m; 8ObA18/19h; 6Ob26/21y; 6Ob233/24v
GmbHG §82 Abs1
Eine verdeckte Einlagenrückgewähr kann auch damit gerechtfertigt werden, dass besondere betriebliche Gründe im Interesse der Gesellschaft vorliegen, wenn dies nach der Formel des Fremdvergleichs dahin gedeckt ist, dass das Geschäft, das mangels objektiver Wertäquivalenz ein Vermögensopfer der Gesellschaft bedeutet, auch mit einem Außenstehenden geschlossen worden wäre.
TE OGH 2005-12-01 6 Ob 271/05d
Beisatz: Hier: Für den gemeinsamen Kontokorrentkredit einer Gesellschaft und eines ihrer Gesellschafter als Solidarkreditnehmer, bei dem die Gesellschaft für die Rückzahlung auch dann haftet, wenn die Kreditvaluta dem Gesellschafter zufließen. Für das rechtfertigende Eigeninteresse der Gesellschaft sprechen (gewiss nicht ausschlaggebend) die geringeren Kreditspesen, vor allem aber die festgestellten Aspekte der wirtschaftlichen Zusammenarbeit beider Unternehmen. (T1)
TE OGH 2010-09-29 7 Ob 35/10p
Beisatz: Bei der Prüfung der Frage, ob ein objektiv sorgfältig handelnder Geschäftsleiter ein konkretes Rechtsgeschäft unter den gleichen Bedingungen auch mit einem außenstehenden Dritten abgeschlossen hätte, ist umfassend auf alle Vorteile abzustellen, die der Gesellschaft zukommen; diese können in einer monetären Gegenleistung, aber auch in sonstigen Vorteilen liegen, die sich aus der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Gesellschafter ergeben. (T2)
TE OGH 2016-02-23 6 Ob 171/15p
Auch; Beisatz: Hier: Darlehnsgewährung. (T3); Veröff: SZ 2016/20
TE OGH 2016-07-26 9 ObA 69/16m
Auch
TE OGH 2019-03-25 8 ObA 18/19h
TE OGH 2021-09-14 6 Ob 26/21y
Vgl
TE OGH 2026-01-28 6 Ob 233/24v
Beisatz wie T2
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120438