Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0120438

Entscheidungsdatum

28.01.2026

Geschäftszahl

6Ob271/05d; 7Ob35/10p; 6Ob171/15p; 9ObA69/16m; 8ObA18/19h; 6Ob26/21y; 6Ob233/24v

Norm

GmbHG §82 Abs1

Rechtssatz

Eine verdeckte Einlagenrückgewähr kann auch damit gerechtfertigt werden, dass besondere betriebliche Gründe im Interesse der Gesellschaft vorliegen, wenn dies nach der Formel des Fremdvergleichs dahin gedeckt ist, dass das Geschäft, das mangels objektiver Wertäquivalenz ein Vermögensopfer der Gesellschaft bedeutet, auch mit einem Außenstehenden geschlossen worden wäre.

Entscheidungstexte

TE OGH 2005-12-01 6 Ob 271/05d

Beisatz: Hier: Für den gemeinsamen Kontokorrentkredit einer Gesellschaft und eines ihrer Gesellschafter als Solidarkreditnehmer, bei dem die Gesellschaft für die Rückzahlung auch dann haftet, wenn die Kreditvaluta dem Gesellschafter zufließen. Für das rechtfertigende Eigeninteresse der Gesellschaft sprechen (gewiss nicht ausschlaggebend) die geringeren Kreditspesen, vor allem aber die festgestellten Aspekte der wirtschaftlichen Zusammenarbeit beider Unternehmen. (T1)

TE OGH 2010-09-29 7 Ob 35/10p

Beisatz: Bei der Prüfung der Frage, ob ein objektiv sorgfältig handelnder Geschäftsleiter ein konkretes Rechtsgeschäft unter den gleichen Bedingungen auch mit einem außenstehenden Dritten abgeschlossen hätte, ist umfassend auf alle Vorteile abzustellen, die der Gesellschaft zukommen; diese können in einer monetären Gegenleistung, aber auch in sonstigen Vorteilen liegen, die sich aus der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Gesellschafter ergeben. (T2)

TE OGH 2016-02-23 6 Ob 171/15p

Auch; Beisatz: Hier: Darlehnsgewährung. (T3); Veröff: SZ 2016/20

TE OGH 2016-07-26 9 ObA 69/16m

Auch

TE OGH 2019-03-25 8 ObA 18/19h

TE OGH 2021-09-14 6 Ob 26/21y

Vgl

TE OGH 2026-01-28 6 Ob 233/24v

Beisatz wie T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120438