OGH
RS0120370
01.12.2005
6Ob215/05v; 3Ob165/11b; 10Ob57/22p
ABGB §186; ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §160; ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §184
Als Pflegeeltern iSd Paragraph 186, ABGB sind nur Personen zu verstehen, die die Pflege und Erziehung des Kindes zumindest im Innenverhältnis des Paragraph 144, ABGB schon tatsächlich besorgen, nicht jedoch Personen, die eine Eingliederung in ihren Haushalt und Lebensablauf erst beabsichtigen und zu denen der Kontakt des Kindes bisher nur in gelegentlichen Besuchen besteht.
TE OGH 2005-12-01 6 Ob 215/05v
TE OGH 2011-12-14 3 Ob 165/11b
Vgl auch; Beisatz: Die Pflegeelterneigenschaft nach Paragraph 186, ABGB ist kraft Gesetzes gegeben, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale vorliegen, sodass es auf die Art des Begründungsaktes oder auf die Rechtsgrundlage dafür nicht ankommt. Konsequenter Weise hat dies auch für die Beendigung der Pflegeelterneigenschaft zu gelten. (T1)
TE OGH 2022-12-13 10 Ob 57/22p
Beisatz: Gleichermaßen endet die Pflegeelterneigenschaft, wenn die in Paragraph 184, ABGB genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. (T2)
Beisatz: Hier: Tatsächliche Besorgung der Pflege und Erziehung durch das Rekursgericht verneint, weil die Minderjährige seit über vier Jahren nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und gelegentliche Übernachtungen oder Reisen keine weitgehende Eingliederung in den Haushalt und Lebensablauf der Rekurswerberin begründen. (T3)
Anmerkung, Vgl zu Beginn der Pflegeelternschaft auch RS0127991. (T4)
Anmerkung, Zur Rechtslage nach dem KindNamRÄG 2013. (T5)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120370