Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.11.2005

Geschäftszahl

4Ob190/05b

Norm

UWG §1 D4b;

Rechtssatz

Die Zusage, allfällige Abfertigungsansprüche zu übernehmen, stellt allein auf die Tatsache der Selbstkündigung des Dienstnehmers ab. Sie stellt damit keinen unmittelbaren Bezug zum vertraglich übernommenen Konkurrenzverbot her und leistet schon deshalb keinen aktiven Beitrag zum Bruch der Konkurrenzklausel. Mangels eines derartigen unmittelbaren Bezugs zwischen dem Entfall der Abfertigung und dem Bruch der Konkurrenzklausel kann die Zusage auch keine bewusste Förderung des Vertragsbruchs verwirklichen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2005/11/29 4 Ob 190/05b

Rechtssatznummer

RS0120366