OGH
29.11.2005
4Ob190/05b
UWG §1 D4b;
Die Zusage, allfällige Abfertigungsansprüche zu übernehmen, stellt allein auf die Tatsache der Selbstkündigung des Dienstnehmers ab. Sie stellt damit keinen unmittelbaren Bezug zum vertraglich übernommenen Konkurrenzverbot her und leistet schon deshalb keinen aktiven Beitrag zum Bruch der Konkurrenzklausel. Mangels eines derartigen unmittelbaren Bezugs zwischen dem Entfall der Abfertigung und dem Bruch der Konkurrenzklausel kann die Zusage auch keine bewusste Förderung des Vertragsbruchs verwirklichen.
TE OGH 2005/11/29 4 Ob 190/05b
RS0120366