Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0120259

Entscheidungsdatum

26.06.2024

Geschäftszahl

8ObS16/04t; 8ObS8/06v; 8ObS15/07z; 8ObS4/10m; 8ObS4/12i; 8ObS14/12k; 8ObS16/12d; 8ObS15/12g; 8ObS17/12a; 8ObS9/13a; 8ObS7/19s; 9ObA67/19x; 8Obs5/23b

Norm

ABGB §1162b

AngG §29 II3

IESG §3 Abs3

IO §25

KO §25 Abs1

Rechtssatz

Seit der Neufassung des Paragraph 25, KO durch das IRÄG 1997 begründet auch der Austritt des Arbeitnehmers gem Paragraph 25, Absatz eins, KO einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung unter Beachtung der vereinbarten längeren Kündigungsfrist im Sinn des Paragraph 3, Absatz 3, zweiter Satz IESG und des Kündigungstermins. Das zeitliche Maß des Entgeltanspruchs wird durch die für den konkreten Arbeitnehmer unter Außerachtlassung der Konkurseröffnung bestehende Kündigungsmöglichkeit bestimmt. Der Anrechnungsausschluss des Paragraph 1162 b, letzter Satz ABGB beziehungsweise Paragraph 29, Absatz 2, AngG kommt zur Anwendung.

Entscheidungstexte

TE OGH 2005-10-06 8 ObS 16/04t

Veröff: SZ 2005/143

TE OGH 2006-07-13 8 ObS 8/06v

Auch

TE OGH 2007-05-21 8 ObS 15/07z

Auch; nur: Das zeitliche Maß des Entgeltanspruchs wird durch die für den konkreten Arbeitnehmer unter Außerachtlassung der Konkurseröffnung bestehende Kündigungsmöglichkeit bestimmt. (T1)

TE OGH 2010-03-23 8 ObS 4/10m

Auch; nur T1; Beisatz: Der Anspruch des berechtigt ausgetretenen Lehrlings auf Schadenersatz wegen Vereitelung der Behaltepflicht endet mit dem letzten Tag der Behaltezeit. (T2)

TE OGH 2012-07-26 8 ObS 4/12i

Auch; Beisatz: In den Rechtsfolgen unterscheidet sich der begünstigte Austritt des Arbeitnehmers nach Paragraph 25, KO (IO) nicht von einem begründeten Austritt nach allgemeinem Arbeitsrecht. Der Arbeitnehmer hat daher gemäß Paragraph 25, Absatz 2, KO (IO) auch Anspruch auf Schadenersatz in der Art der Kündigungsentschädigung. (T3)

Beisatz: Dem Arbeitnehmer gebührt die Kündigungsentschädigung bis zum fiktiven Ende des Arbeitsverhältnisses durch ordnungsgemäße Arbeitgeberkündigung. Er ist so zu stellen, als ob das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber ordnungsgemäß beendet worden wäre. Innerhalb der ersten 3 Monate erfolgt keine Vorteilsanrechnung. (T4)

Veröff: SZ 2012/76

TE OGH 2012-12-19 8 ObS 14/12k

Vgl auch; Beis wie T3; Auch Beis wie T4

TE OGH 2012-12-19 8 ObS 16/12d

Vgl auch; Beis wie T3; Auch Beis wie T4

TE OGH 2012-12-19 8 ObS 15/12g

Vgl auch; Beis wie T3; Auch Beis wie T4

TE OGH 2012-12-19 8 ObS 17/12a

Vgl auch; Beis wie T3; Auch Beis wie T4

TE OGH 2013-08-30 8 ObS 9/13a

Auch; Beisatz: Hier: Lehrverhältnis. (T5)

TE OGH 2019-06-27 8 ObS 7/19s

Auch; Beis wie T3

TE OGH 2019-06-25 9 ObA 67/19x

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Austritt nach Paragraph 25, IO während der Karenz nach Paragraph 15, Absatz eins, MSchG. (T6)

TE OGH 2024-06-26 8 Obs 5/23b

Beisatz wie T4

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120259