Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0120265

Entscheidungsdatum

26.06.2024

Geschäftszahl

8ObA41/05w; 8ObA24/09a; 8ObA55/18y; 8ObA37/19b; 9ObA32/24g

Norm

NÖ LBG §62

Tir VBG §60

Rechtssatz

Die Hemmungsvorschriften des ABGB sind auf die im Tiroler L-VBG normierte Verfallsfrist analog anwendbar. Kann ein Vertragsbediensteter infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Urlaub nicht verbrauchen, wird der Verfall des Urlaubsanspruches gehemmt.

Entscheidungstexte

TE OGH 2005-10-06 8 ObA 41/05w

TE OGH 2009-10-22 8 ObA 24/09a

Vgl aber; Beisatz: Hier: Zu Paragraph 25, Absatz 3, VBO Wien. (T1)

Beisatz: Ein Heranziehen der allgemeinen Regelungen des ABGB über die Hemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen kommt im Hinblick auf den Umstand, dass in der VBO Wien keine Regelung dahingehend getroffen wurde, dass eine Karenzierung nach Paragraph 34, VBO Wien den Verfall des offenen Erholungsurlaubs hindern soll, nicht in Betracht. (T2)

TE OGH 2018-10-24 8 ObA 55/18y

Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 62, Absatz 7, letzter Satz NÖ LBG ordnet die Anwendung der mit „Unterbrechung der Verjährung“ überschriebenen Vorschrift des Paragraph 1497, ABGB an und statuiert (nur) zusätzlich, dass „die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist. (T3)

TE OGH 2019-12-16 8 ObA 37/19b

Vgl aber; Beisatz: Hier: Zu Paragraph 28, Absatz 8, G‑VBG: Bejahung des Verfalls des Ersatzanspruchs für Urlaub aus früheren Urlaubsjahren im Hinblick auf die ausdrücklichen Regelungen des Landesgesetzgebers. Es liegt eine Situation vor, in dem es der Arbeitnehmer selbst war, der durch die von ihm gewünschte Gestaltung seines Rechtsverhältnisses auf die sofortige Entstehung eines Abfindungsanspruchs für den angesammelten Urlaub verzichtet und damit für den Fall einer länger andauernden Karenzierung den möglichen Verfall von Ansprüchen in Kauf genommen hat. (T4)

TE OGH 2024-06-26 9 ObA 32/24g

Beisatz: Hier: Vertragsbedienstetenordnung der Stadt Linz 2005 in Verbindung mit OÖ Statutargemeinden-Bedienstetengesetz (T5)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120265