Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0120190

Entscheidungsdatum

25.03.2025

Geschäftszahl

1Ob150/05y; 10Ob101/07m; 1Ob195/09x; 2Ob171/09z; 7Ob47/10b; 5Ob184/10k; 9Ob24/12p; 2Ob69/13f; 2Ob46/13y; 4Ob193/13f; 1Ob93/15f; 7Ob41/15b; 4Ob218/15k; 9Ob29/16d; 9Ob36/16h; 8Ob34/17h; 9Ob43/18s; 9Ob28/20p; 1Ob37/25k

Norm

ZPO §528 Abs2 Z1

ZPO §502 Abs5 Z2 E

JN §49 Abs2 Z5

Rechtssatz

Zweck der Sonderregelung über die Zulässigkeit der Revision bzw des Revisionsrekurses gem Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, bzw Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist, die in den in Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN gefällten Entscheidungen in Fällen, in denen der Verlust des Bestandobjekts droht, unabhängig von Bewertungsfragen revisibel zu machen. Zur Lösung von Abgrenzungsfragen ist darauf abzustellen, ob etwas mit der Frage der Auflösung des Bestandvertrags so eng zusammenhängt, dass ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unbefriedigend wäre. (Auch ein Beschluss, mit dem über die Berichtigung von bei Erlassung eines Räumungsurteils unterlaufenen Schreib- und sonstigen -Fehlern abgesprochen wird, ist als mit diesem in untrennbarem Zusammenhang stehend anzusehen, stellt die Berichtigung doch den infolge eines Irrtums des Gerichts ergänzend notwendig gewordenen Verfahrensschritt zwecks Erledigung des eigentlichen Prozessgegenstands (des Räumungsbegehrens) dar.)

Entscheidungstexte

TE OGH 2005-09-27 1 Ob 150/05y

TE OGH 2007-11-27 10 Ob 101/07m

nur: Zweck der Sonderregelung über die Zulässigkeit der Revision bzw des Revisionsrekurses gem Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, bzw Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist, die in den in Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN gefällten Entscheidungen in Fällen, in denen der Verlust des Bestandobjekts droht, unabhängig von Bewertungsfragen revisibel zu machen. Zur Lösung von Abgrenzungsfragen ist darauf abzustellen, ob etwas mit der Frage der Auflösung des Bestandvertrags so eng zusammenhängt, dass ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unbefriedigend wäre. (T1)

Beisatz: Hier: Für Beschluss über die Zulässigkeit einer Klagsänderung (Berichtigung des Kündigungsbegehrens) bejaht. (T2)

TE OGH 2009-10-13 1 Ob 195/09x

Auch; nur T1

TE OGH 2009-09-28 2 Ob 171/09z

nur T1

TE OGH 2010-06-30 7 Ob 47/10b

Auch; nur T1

TE OGH 2011-01-24 5 Ob 184/10k

Auch; nur T1; Beisatz: Unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallen auch Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit eines gerichtlichen Räumungsvergleichs. (T3)

TE OGH 2012-06-20 9 Ob 24/12p

Auch; nur: Zweck der Sonderregelung über die Zulässigkeit der Revision bzw des Revisionsrekurses gem Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, bzw Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist, die in den in Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN gefällten Entscheidungen in Fällen, in denen der Verlust des Bestandobjekts droht, unabhängig von Bewertungsfragen revisibel zu machen. (T4)

TE OGH 2013-04-25 2 Ob 69/13f

Beisatz: Ein derartiger Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn das wirksame Zustandekommen eines Pachtvertrags lediglich Vorfrage für das allein gestellte Begehren auf Rückzahlung einer Kaution ist. (T5)

TE OGH 2013-04-04 2 Ob 46/13y

nur T1

TE OGH 2014-02-17 4 Ob 193/13f

Auch; nur T4

TE OGH 2015-06-18 1 Ob 93/15f

Vgl auch; Beis wie T3

TE OGH 2015-03-12 7 Ob 41/15b

nur T1

TE OGH 2015-12-15 4 Ob 218/15k

Auch

TE OGH 2016-05-25 9 Ob 29/16d

Auch; nur T4

TE OGH 2016-06-24 9 Ob 36/16h

Auch; nur T1

TE OGH 2017-09-28 8 Ob 34/17h

Auch; nur T1

TE OGH 2018-06-28 9 Ob 43/18s

nur T4

TE OGH 2020-07-29 9 Ob 28/20p

nur T4

TE OGH 2025-03-25 1 Ob 37/25k

nur T4

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120190