OGH
RS0120190
25.03.2025
1Ob150/05y; 10Ob101/07m; 1Ob195/09x; 2Ob171/09z; 7Ob47/10b; 5Ob184/10k; 9Ob24/12p; 2Ob69/13f; 2Ob46/13y; 4Ob193/13f; 1Ob93/15f; 7Ob41/15b; 4Ob218/15k; 9Ob29/16d; 9Ob36/16h; 8Ob34/17h; 9Ob43/18s; 9Ob28/20p; 1Ob37/25k
ZPO §528 Abs2 Z1
ZPO §502 Abs5 Z2 E
JN §49 Abs2 Z5
Zweck der Sonderregelung über die Zulässigkeit der Revision bzw des Revisionsrekurses gem Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, bzw Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist, die in den in Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN gefällten Entscheidungen in Fällen, in denen der Verlust des Bestandobjekts droht, unabhängig von Bewertungsfragen revisibel zu machen. Zur Lösung von Abgrenzungsfragen ist darauf abzustellen, ob etwas mit der Frage der Auflösung des Bestandvertrags so eng zusammenhängt, dass ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unbefriedigend wäre. (Auch ein Beschluss, mit dem über die Berichtigung von bei Erlassung eines Räumungsurteils unterlaufenen Schreib- und sonstigen -Fehlern abgesprochen wird, ist als mit diesem in untrennbarem Zusammenhang stehend anzusehen, stellt die Berichtigung doch den infolge eines Irrtums des Gerichts ergänzend notwendig gewordenen Verfahrensschritt zwecks Erledigung des eigentlichen Prozessgegenstands (des Räumungsbegehrens) dar.)
TE OGH 2005-09-27 1 Ob 150/05y
TE OGH 2007-11-27 10 Ob 101/07m
nur: Zweck der Sonderregelung über die Zulässigkeit der Revision bzw des Revisionsrekurses gem Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, bzw Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist, die in den in Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN gefällten Entscheidungen in Fällen, in denen der Verlust des Bestandobjekts droht, unabhängig von Bewertungsfragen revisibel zu machen. Zur Lösung von Abgrenzungsfragen ist darauf abzustellen, ob etwas mit der Frage der Auflösung des Bestandvertrags so eng zusammenhängt, dass ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unbefriedigend wäre. (T1)
Beisatz: Hier: Für Beschluss über die Zulässigkeit einer Klagsänderung (Berichtigung des Kündigungsbegehrens) bejaht. (T2)
TE OGH 2009-10-13 1 Ob 195/09x
Auch; nur T1
TE OGH 2009-09-28 2 Ob 171/09z
nur T1
TE OGH 2010-06-30 7 Ob 47/10b
Auch; nur T1
TE OGH 2011-01-24 5 Ob 184/10k
Auch; nur T1; Beisatz: Unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallen auch Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit eines gerichtlichen Räumungsvergleichs. (T3)
TE OGH 2012-06-20 9 Ob 24/12p
Auch; nur: Zweck der Sonderregelung über die Zulässigkeit der Revision bzw des Revisionsrekurses gem Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, bzw Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist, die in den in Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN gefällten Entscheidungen in Fällen, in denen der Verlust des Bestandobjekts droht, unabhängig von Bewertungsfragen revisibel zu machen. (T4)
TE OGH 2013-04-25 2 Ob 69/13f
Beisatz: Ein derartiger Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn das wirksame Zustandekommen eines Pachtvertrags lediglich Vorfrage für das allein gestellte Begehren auf Rückzahlung einer Kaution ist. (T5)
TE OGH 2013-04-04 2 Ob 46/13y
nur T1
TE OGH 2014-02-17 4 Ob 193/13f
Auch; nur T4
TE OGH 2015-06-18 1 Ob 93/15f
Vgl auch; Beis wie T3
TE OGH 2015-03-12 7 Ob 41/15b
nur T1
TE OGH 2015-12-15 4 Ob 218/15k
Auch
TE OGH 2016-05-25 9 Ob 29/16d
Auch; nur T4
TE OGH 2016-06-24 9 Ob 36/16h
Auch; nur T1
TE OGH 2017-09-28 8 Ob 34/17h
Auch; nur T1
TE OGH 2018-06-28 9 Ob 43/18s
nur T4
TE OGH 2020-07-29 9 Ob 28/20p
nur T4
TE OGH 2025-03-25 1 Ob 37/25k
nur T4
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120190