Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

06.09.2005

Geschäftszahl

10Ob82/05i; 1Ob187/07t; 4Ob226/07z; 4Ob155/07h; 10Ob69/08g

Norm

UVG §4 Z5; UVG §20 Abs1 Z4 lita; UVG §20 Abs2

Rechtssatz

Bei Vorschüssen nach Paragraph 4, Ziffer 5, UVG handelt es sich um „unechte Titelvorschüsse", die als Titel eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 a, EO voraussetzen. Fällt der Titel weg, sind die Vorschüsse nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,, Absatz 2, UVG einzustellen. Das Gesetz stellt klar, dass die Einstellung nicht erst mit der gerichtlichen Beschlussfassung, sondern (rückwirkend) mit dem Eintritt des Einstellungsgrundes wirksam werden soll, die im Falle des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, der Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung der Vorschüsse. Ein solcher Einstellungsgrund liegt insbesondere vor, wenn der Unterhaltstitel seine Rechtswirksamkeit verliert.

Entscheidungstexte

TE OGH 2005/09/06 10 Ob 82/05i

Beisatz: Im vorliegenden Fall war der Titel für die Gewährung von Vorschüssen nach Paragraph 4, Ziffer 5, UVG - die einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 a, EO - für den Zeitraum für den das Erstgericht die Vorschüsse zugesprochen hat, bereits beseitigt gewesen. (T1); Beisatz: Eine Ausnahme, wie sie Paragraph 4, Ziffer 4, UVG (in der bis 31.12.2004 ((vor Inkrafttreten des AußStr-BegleitG BGBl römisch eins 2003/112)) geltenden Fassung) in gewissem Maße im Hinblick auf die Titelfiktion ermöglicht, kommt hier nicht in Betracht. (T2)

TE OGH 2007/10/22 1 Ob 187/07t

Vgl auch

TE OGH 2007/12/11 4 Ob 226/07z

Gegenteilig; Beisatz: Eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 a, EO, die gemäß Paragraph 399 a, Absatz 2, Ziffer 2, EO aufgehoben wird, wird dadurch nicht zur Gänze beseitigt. Damit kann sie für den Zeitraum vor dem Wirksamwerden der Aufhebung weiterhin als Grundlage für eine Vorschussgewährung nach Paragraph 4, Ziffer 5, UVG herangezogen werden. (T3)

TE OGH 2007/12/11 4 Ob 155/07h

Vgl aber

TE OGH 2008/09/09 10 Ob 69/08g

Gegenteilig; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Maßgeblich ist also nicht, ob die einstweilige Verfügung zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz über den Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen noch formell aufrecht ist, sondern ob der Zeitraum, für den Vorschüsse begehrt und zugesprochen werden, durch einen Titel nach Paragraph 382 a, EO gedeckt ist. (T4)

Rechtssatznummer

RS0104986