Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.08.2005

Geschäftszahl

4Ob155/05f

Norm

FERG §5;

UWG §1 D2a;

Rechtssatz

Ein Fußballverein hat gegenüber einem Fernsehveranstalter eine mit einem Monopolisten vergleichbare Stellung, wenn dem Fernsehveranstalter die Kurzberichterstattung gemäß Paragraph 5, FERG durch Bescheid des Bundeskommunikationssenates (BKS) in der Form gestattet ist, dass ihm das Signal ab „Heck Ü-Wagen" zur Verfügung zu stellen ist. Der Fußballverein darf dem Fernsehveranstalter den Zutritt zum Stadion nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen unter Berufung auf sein Hausrecht verweigern.

Entscheidungstexte

TE OGH 2005/08/11 4 Ob 155/05f

Rechtssatznummer

RS0120180