OGH
11.08.2005
4Ob155/05f
FERG §5;
UWG §1 D2a;
Ein Fußballverein hat gegenüber einem Fernsehveranstalter eine mit einem Monopolisten vergleichbare Stellung, wenn dem Fernsehveranstalter die Kurzberichterstattung gemäß Paragraph 5, FERG durch Bescheid des Bundeskommunikationssenates (BKS) in der Form gestattet ist, dass ihm das Signal ab „Heck Ü-Wagen" zur Verfügung zu stellen ist. Der Fußballverein darf dem Fernsehveranstalter den Zutritt zum Stadion nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen unter Berufung auf sein Hausrecht verweigern.
TE OGH 2005/08/11 4 Ob 155/05f
RS0120180