Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0120135

Entscheidungsdatum

02.08.2005

Geschäftszahl

1Ob146/05k; 7Ob101/07i; 4Ob83/19p

Norm

ABGB §364 Abs2 B4; ABGB §1096 C

Rechtssatz

Die subjektive Besorgnis einer wissenschaftlich nicht erwiesenen Gefährdung stellt keine objektive Beeinträchtigung des Gebrauchs dar, die eine Mietzinsminderung rechtfertigt. Eine objektive Minderung der Lebens- und Wohnqualität im unmittelbaren Umfeld der Mobilfunksendeanlage wurde nicht festgestellt.

Entscheidungstexte

TE OGH 2005-08-02 1 Ob 146/05k

TE OGH 2007-06-20 7 Ob 101/07i

Auch; Beisatz: Hier: Da nicht feststeht, dass der Betrieb der Basisstation eine Gesundheitsbeeinträchtigung verursacht, kann von einer (objektiven) wesentlichen Beeinträchtigung im Sinn des §364 Absatz 2, ABGB nach dem heutigen Stand der Wissenschaft nicht gesprochen werden. (T1)

TE OGH 2019-07-05 4 Ob 83/19p

nur: Die subjektive Besorgnis einer wissenschaftlich nicht erwiesenen Gefährdung stellt keine objektive Beeinträchtigung des Gebrauchs dar, die eine Mietzinsminderung rechtfertigt. (T2) Beisatz: Eine nach der ETV 2002 zu vermutende Gesundheitsgefährdung kann eine Beeinträchtigung des Nutzerverhaltens und damit eine Beeinträchtigung des Mietrechts zur Folge haben, wenn der Mieter seine Nutzung im Hinblick auf diese Unsicherheit sein Verhalten so ändert, dass er die Wohnung nicht so gebraucht, wie er es bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Anlage täte. (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120135