Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0120057

Entscheidungsdatum

25.03.2026

Geschäftszahl

7Ob83/05i; 7Ob258/06a; 6Ob115/08t; 4Ob29/08f; 6Ob134/08m; 1Ob58/08y; 6Ob238/08f; 4Ob198/08h; 7Ob12/09d; 8Ob117/09b; 6Ob222/09d; 1Ob213/09v; 8Ob84/09z; 3Ob207/10b; 8ObA23/11g; 7Ob77/10i; 6Ob108/11t; 9ObA87/11a; 10Ob46/11d; 10ObS107/12a; 2Ob44/13d; 4Ob190/13i; 8Ob91/13k; 8Ob52/15b; 6Ob156/16h; 5Ob166/16x; 7Ob38/18s; 6Ob230/20x; 5Ob182/21g; 10Ob17/23g; 5Ob33/23y; 4Ob83/24w; 10ObS99/24t; 9ObA101/24d; 3Ob192/25v

Norm

ZPO §182a

Rechtssatz

Die Anleitungspflicht des Paragraph 182 a, ZPO in der Fassung ZVN 2002 ist insoferne als erweitert anzusehen, als nun auf ein verfehltes Klagebegehren, das nicht dem offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel der Partei entspricht, aufmerksam zu machen und dem Kläger Gelegenheit zu geben ist, sein Klagebegehren auch dann zu ändern, wenn dies eine Klagsänderung darstellt. Eine genaue Abgrenzung der vom Gericht wahrzunehmenden Prozessleitungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Prozessleitungspflicht geht aber nicht so weit, den Kläger etwa auf Rechtsgründe, die sich nicht einmal andeutungsweise aus den vorgetragenen (und allenfalls zu ergänzenden oder zu präzisierenden) Tatsachen ergeben, sondern ein anderes Tatsachenvorbringen erfordern, hinweisen zu müssen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2005-05-25 7 Ob 83/05i

TE OGH 2006-12-20 7 Ob 258/06a

Auch

TE OGH 2008-06-05 6 Ob 115/08t

Vgl; Beisatz: Die Grenzen der vom Gericht wahrzunehmenden Anleitungspflicht richten sich stets nach den Umständen des Einzelfalls. (T1)

TE OGH 2008-05-20 4 Ob 29/08f

nur: Die Prozessleitungspflicht geht aber nicht so weit, den Kläger etwa auf Rechtsgründe, die sich nicht einmal andeutungsweise aus den vorgetragenen (und allenfalls zu ergänzenden oder zu präzisierenden) Tatsachen ergeben, sondern ein anderes Tatsachenvorbringen erfordern, hinweisen zu müssen. (T2)

TE OGH 2008-07-07 6 Ob 134/08m

Beisatz: Der Kläger ist auf ein verfehltes Klagebegehren, das dem von ihm offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel nicht entspricht, hinzuweisen und es ist ihm Gelegenheit zu einer Klagsänderung zu geben. Gleiches muss aber für das zur Stützung des Klagebegehrens erstattete Vorbringen gelten. (T3)

Beisatz: Die Bestreitung durch die beklagte Partei konnte in Anbetracht des Umstands, dass hierzu keine gesicherte Judikatur vorlag, jedoch einen Hinweis durch das Gericht im Sinne des Paragraph 182 a, ZPO nicht ersetzen. (T4)

TE OGH 2008-09-16 1 Ob 58/08y

Vgl auch; nur: Eine genaue Abgrenzung der vom Gericht wahrzunehmenden Prozessleitungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Prozessleitungspflicht geht aber nicht so weit, den Kläger etwa auf Rechtsgründe, die sich nicht einmal andeutungsweise aus den vorgetragenen (und allenfalls zu ergänzenden oder zu präzisierenden) Tatsachen ergeben, sondern ein anderes Tatsachenvorbringen erfordern, hinweisen zu müssen. (T5)

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht des Richters gegenüber Parteien bei einvernehmlicher Scheidung. (T6)

TE OGH 2008-11-06 6 Ob 238/08f

TE OGH 2008-12-15 4 Ob 198/08h

Auch

TE OGH 2009-03-30 7 Ob 12/09d

Auch; Beisatz: Im Rahmen der Anleitungspflicht ist nur auf ein ergänzendes oder präzisierendes Vorbringen zu drängen, nicht jedoch darauf, dass ein bisher nicht erkennbares Tatsachenvorbringen erstattet werde, das für eine Partei günstig sein könnte. (T7)

TE OGH 2009-10-22 8 Ob 117/09b

Vgl auch; Beisatz: Ein Verstoß gegen die richterliche Manuduktionspflicht kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T8)

TE OGH 2010-01-14 6 Ob 222/09d

nur: Die Anleitungspflicht des Paragraph 182 a, ZPO in der Fassung ZVN 2002 ist insoferne als erweitert anzusehen, als nun auf ein verfehltes Klagebegehren, das nicht dem offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel der Partei entspricht, aufmerksam zu machen und dem Kläger Gelegenheit zu geben ist, sein Klagebegehren auch dann zu ändern, wenn dies eine Klagsänderung darstellt. Eine genaue Abgrenzung der vom Gericht wahrzunehmenden Prozessleitungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. (T9)

TE OGH 2009-12-15 1 Ob 213/09v

Vgl auch; nur ähnlich T5; Beis wie T6

TE OGH 2010-02-18 8 Ob 84/09z

Vgl auch; Beis wie T7

TE OGH 2010-12-14 3 Ob 207/10b

TE OGH 2011-04-26 8 ObA 23/11g

Vgl auch; Beis wie T1

TE OGH 2011-03-30 7 Ob 77/10i

Auch; Veröff: SZ 2011/40

TE OGH 2011-06-16 6 Ob 108/11t

Vgl; Beis wie T1

TE OGH 2011-07-27 9 ObA 87/11a

Vgl auch; Beis wie T1

TE OGH 2011-10-04 10 Ob 46/11d

Auch

TE OGH 2013-02-26 10 ObS 107/12a

nur: Die Anleitungspflicht des Paragraph 182 a, ZPO in der Fassung ZVN 2002 ist insoferne als erweitert anzusehen, als nun auf ein verfehltes Klagebegehren, das nicht dem offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel der Partei entspricht, aufmerksam zu machen und dem Kläger Gelegenheit zu geben ist, sein Klagebegehren auch dann zu ändern, wenn dies eine Klagsänderung darstellt. (T10)

Veröff: SZ 2013/22

TE OGH 2013-04-25 2 Ob 44/13d

Auch; nur: Eine genaue Abgrenzung der vom Gericht wahrzunehmenden Prozessleitungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. (T11)

TE OGH 2013-12-17 4 Ob 190/13i

Vgl auch; nur T2

TE OGH 2014-03-24 8 Ob 91/13k

Beis wie T1

TE OGH 2015-05-27 8 Ob 52/15b

Auch; Beisatz: Hat der Kläger im Rahmen des von ihm erhobenen Anspruchs ein verfehltes Klagebegehren gestellt und kann dieser Mangel nicht durch eine amtswegige Modifikation des Begehrens behoben werden, so ist er darüber zu belehren. (T12)

TE OGH 2016-09-27 6 Ob 156/16h

Auch; Beis wie T1

TE OGH 2016-12-19 5 Ob 166/16x

Auch; nur T10; Beis wie T12

TE OGH 2018-04-20 7 Ob 38/18s

Auch; Beis wie T7; Beis wie T8

TE OGH 2020-12-17 6 Ob 230/20x

Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Die richterliche Anleitungspflicht darf nicht überspannt werden. (T13)

Beisatz: Keinesfalls geht die Anleitungspflicht so weit, dass der Richter auf die Partei beratend einzuwirken hätte. (T14)

TE OGH 2022-04-04 5 Ob 182/21g

Vgl

TE OGH 2023-05-16 10 Ob 17/23g

nur T2

TE OGH 2024-02-05 5 Ob 33/23y

vgl; nur T2

TE OGH 2024-05-23 4 Ob 83/24w

vgl

TE OGH 2024-11-19 10 ObS 99/24t

vgl; Beisatz nur wie T1

TE OGH 2025-01-22 9 ObA 101/24d

Beisatz nur wie T7

TE OGH 2026-03-25 3 Ob 192/25v

Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T7

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120057