Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.05.2005

Geschäftszahl

7Ob75/05p; 7Ob228/07s

Norm

ABGB §471; KO §10

Rechtssatz

Im Konkurs ist die Vinkulierung in analoger Anwendung des Paragraph 10, Absatz 2, KO gleich einem Zurückbehaltungsrecht und daher wie ein „Pfandrecht" zu behandeln, da die Situation des Retutionsberechtigten der des Vinkulargläubigers ähnelt. Die Behandlung von Zurückbehaltungsrechten nach Paragraph 10, Absatz 2, KO im Konkurs „wie Pfandrechte" nach hM heißt allerdings nicht, dass sich das Retentionsrecht in ein Verwertungsrecht verwandelt - es erfolgt keine inhaltliche Gleichstellung mit dem Pfandrecht, sondern lediglich eine formale. Dies bedeutet nichts anderes, als dass der Retentionsberechtigte ein Absonderungsrecht geltend machen und dadurch mittelbar die Einlösung seiner Forderung durch den Masseverwalter nach Paragraph 120, Absatz eins, KO erzwingen kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 2005/05/11 7 Ob 75/05p

Veröff: SZ 2005/71

TE OGH 2008/04/23 7 Ob 228/07s

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Entgegen 7 Ob 75/05p wird in Fortführung der grundlegenden Erwägungen der Entscheidung SZ 73/19 die Rechtsansicht vertreten, dass bei einer Vinkulierungsvereinbarung, bei der die Parteien - wie hier - lediglich eine Verständigungspflicht im Fall der Verpfändung usw vereinbaren, der Zahlungssperre auch in dem Sinn relative Wirkung zukommt, dass sie, weil sie kein Zurückbehaltungsrecht zugunsten des Vinkulargläubigers bewirkt, den (anderen) Konkursgläubigern gegenüber wirkungslos ist. Die betreffende Forderung aus dem Versicherungsvertrag fällt bei Konkurs des Versicherungsnehmers in die Masse. (T1)

Rechtssatznummer

RS0119919