OGH
RS0120076
27.04.2005
3Ob122/04v; 1Ob132/14i; 1Ob12/22d; 1Ob14/21x
EheG §82 Abs1 Z3; EheG §82 Abs1 Z4
Von Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 4, EheG sind Anteile an einem Unternehmen generell erfasst, seien dies Aktien, Anteile an einer GmbH, einer Genossenschaft einer Personenhandelsgesellschaft oder an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder die Einlage des stillen Gesellschafters. Die Beteiligung an einer sogenannten Verlustgesellschaft bildet einen Unternehmensanteil. Ist sie so groß, dass damit maßgebender Einfluss ioS verbunden ist, so fallen die Beteiligung und ihr späterer (abgabenrechtlicher) Ertrag - es sei denn, zu privaten Zwecken verwendet - nicht in die Aufteilungsmasse; andernfalls handelt es sich um eine bloße Wertanlage plus Erträgnis, somit um Ersparnisse.
TE OGH 2005-04-27 3 Ob 122/04v
Veröff: SZ 2005/62
TE OGH 2014-07-24 1 Ob 132/14i
Auch
TE OGH 2022-03-23 1 Ob 12/22d
Vgl; Beisatz: Auch im Sinne des Paragraph 91, Absatz 3, EheG ist ein „Unternehmen, an dem einen oder beiden Ehegatten ein Anteil zusteht“ ein solches, an dessen Träger ein (oder beide) Ehegatten mittelbar „beteiligt“ ist, wenn diese Beteiligung mit maßgeblichem Einfluss auf die Unternehmensführung verbunden ist. (T1)
TE OGH 2021-03-02 1 Ob 14/21x
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120076