Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0119804

Entscheidungsdatum

14.03.2005

Geschäftszahl

4Ob283/04b; 4Ob227/10a

Norm

UWG §1 D2c

Rechtssatz

Mit der Abgabe von Diesel in den Betriebstankstellen der Straßenbauämter und Straßenmeistereien zum Einstandspreis oder zu betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigten niedrigen Verkaufspreisen missbraucht die öffentliche Hand die ihr aufgrund öffentlich-rechtlicher Sonderstellung zur Verfügung stehenden Mittel.

Entscheidungstexte

TE OGH 2005-03-14 4 Ob 283/04b

TE OGH 2011-03-23 4 Ob 227/10a

Auch; Beisatz: Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist das Vorliegen einer Quersubventionierung der wirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand durch Mittel, die an sich öffentlichen Zwecken gewidmet sind. (T1)