OGH
RS0119804
14.03.2005
4Ob283/04b; 4Ob227/10a
UWG §1 D2c
Mit der Abgabe von Diesel in den Betriebstankstellen der Straßenbauämter und Straßenmeistereien zum Einstandspreis oder zu betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigten niedrigen Verkaufspreisen missbraucht die öffentliche Hand die ihr aufgrund öffentlich-rechtlicher Sonderstellung zur Verfügung stehenden Mittel.
TE OGH 2005-03-14 4 Ob 283/04b
TE OGH 2011-03-23 4 Ob 227/10a
Auch; Beisatz: Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist das Vorliegen einer Quersubventionierung der wirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand durch Mittel, die an sich öffentlichen Zwecken gewidmet sind. (T1)