Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0119806

Entscheidungsdatum

14.03.2005

Geschäftszahl

4Ob281/04h; 4Ob93/22p

Norm

UWG §14 A1

Rechtssatz

Ist ein (neuerlicher) Wettbewerbsverstoß schon aus objektiven Gründen auszuschließen, so kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte im Verfahren nicht nur die Wiederholungsgefahr, sondern auch seine Unterlassungspflicht bestreitet.

Entscheidungstexte

TE OGH 2005-03-14 4 Ob 281/04h

TE OGH 2022-05-24 4 Ob 93/22p

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119806