OGH
RS0119806
14.03.2005
4Ob281/04h; 4Ob93/22p
UWG §14 A1
Ist ein (neuerlicher) Wettbewerbsverstoß schon aus objektiven Gründen auszuschließen, so kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte im Verfahren nicht nur die Wiederholungsgefahr, sondern auch seine Unterlassungspflicht bestreitet.
TE OGH 2005-03-14 4 Ob 281/04h
TE OGH 2022-05-24 4 Ob 93/22p
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119806